- Bekanntmachungen

Aktuelle Informationen der IHK Wuppertal-Solingen_Remscheid

Die Bergische IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid stellt als zuständige Erlaubnisbehörde für die Versicherungsvermittlung gemäß § 34d GewO mit dieser Bekanntmachung ein Schriftstück, Az II/Stoe, vom 3. März 2025 an Phillip Feyh, letzte bekannte Anschrift: Nützenberger Str. 86, 42115 Wuppertal, gemäß § 10 LZG NRW, § 4 Satz 2 Nr. 7 IHKG i. V. m. § 15 (1) der Satzung der Bergischen IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid, öffentlich zu.

Wegen des unbekannten Aufenthaltes der vorgenannten Person ist eine Zustellung auf andere Art nicht möglich. Das Schriftstück kann bei der Bergischen IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid, Heinrich-Kamp-Platz 1, 42103 Wuppertal, in der 1. Etage, Zimmer 1, zu den allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Durch diese öffentliche Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Wuppertal, den 3. März 2025, Dr. Andreas Leweringhaus

Wuppertal. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung des nachstehenden von der Bergischen IHK vereidigten Sachverständigen wurde verlängert: Dipl.-Kfm. Ulrich Renner, Wuppertal, Sachgebiet: Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, bis 23.02.2030.

Über die Vermögen folgender Unternehmen wurden Insolvenzverfahren eröffnet:

30.04.2025 Sandy Lorenzo Musacchio, Hans-Böckler-Str. 18, 42899 Remscheid, Einzelhandel mit Telekomunikations-Ersatzteilen, – Zubehör und Reparatur von Smartphones/Tablets, freier Sachverständiger für Telekommunikation, Vermittlung von Handy-Verträgen. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Sven Bader, Remscheid

01.05.2025 Michel-Vincenzo La Novara, Sachsenstr. 2, 42287 Wuppertal, Speise- und Schankwirtschaft. Insolvenzverwalter Rechtsanwältin Marion Rodine, Wuppertal

01.05.2025 Nadine Wicke und Marcel Wicke GbR, Ober der Mühle 33, 42699 Solingen, Handel mit Spielzeug. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Robin Schmahl, Solingen

02.05.2025 MG Bauaufträge GmbH, Nützenberger Str. 192, 42115 Wuppertal. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Norbert Schrader, Wuppertal

05.05.2025 Schnur und Partner GmbH, Bundesallee 217, 42103 Wuppertal. Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt, Wuppertal

05.05.2025 Fabienne Lemke, Nacker Weg 76a, 42655 Solingen, Agentur für Models und Hostessen, Wird nicht mehr ausgeübt: Promotion, Model, Grid-Girl, Hostess, Pferdetraining. Insolvenzverwalter Jan Oliver Anger, Düsseldorf

07.05.2025 David Wohlgemuth, Holz 1, 42857 Remscheid, Onlinevertrieb digitaler Infoprodukte, Verkauf von Fertighäusern, Vermittlung von Werkverträgen und Fertighäusern ohne Grundstück (nicht §34c GewO); Vertrieb von digitalen Education Produkten.

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Sven Bader, Remscheid

08.05.2025 AKA Transporte GmbH, Friedenstr. 8, 42699 Solingen. Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Robert Fliegner, Solingen

08.05.2025 VTS Akustik- und Trockenbau GmbH, Gathe 99, 42107 Wuppertal. Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jörg Bornheimer, Wuppertal

15.05.2025 Seyran Topsakal, August-Mittelsten-Scheid-Str. 36, 42275 Wuppertal, Hausmeisterservice (unter Ausschl. erlaubnispflichtiger und zulassungspflichtiger handwerklicher Tätigkeiten), Gebäudereinigung, Gartenpflege. Insolvenzberater Rechtsanwalt Kai Bartelt, Wuppertal

16.05.2025 Michele Vocale, Vogelsaue 68, 42115 Wuppertal, Hausmeisterservice (unter Ausschl. erlaubnispflichtiger und zulassungspflichtiger handwerklicher Tätigkeiten), Stemmen und Schlitzen, Abbrucharbeiten, Ausschachtungen, Trockenbau, Bodenleger, Einbau von genormten Baufertigteilen, Holz- und Bautenschutz, Fuger im Hochbau, Kabelverlegung im Hochbau (ohne Anschlussarbeit), Entrümpelungen, Baustellenaufräumarbeiten, Überstreichen mit Dispersionsfarbe, Anbringen von Raufasertapeten. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Norbert Schrader, Wuppertal

19.05.2025 Bau Invest Bauträger GmbH, Zollstr. 11, 42103 Wuppertal. Insolvenzverwalter Rechtsanwältin Marion Rodine, Wuppertal

30.05.2025 Verce GmbH, Moritzstr. 14, 42117 Wuppertal. Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt, Wuppertal

30.05.2025 Sooii GmbH, Moritzstr. 14, 42117 Wuppertal, Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt, Wuppertal

01.06.2025 Bouss GmbH, Falkenberger Str. 26, 42859 Remscheid. Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Neu, Remscheid

02.06.2025 Accuride Wheels Ebersbach GmbH, Weyerstr. 112 – 114, 42697 Solingen. Insolvenzverwalter Dr. Jan Plathner, Frankfurt

Informationen über gewerbliche und private Insolvenzen in Nordrhein-Westfalen können im Internet abgerufen werden. Das Justizministerium des Landes NRW veröffentlicht unter der Internet-Adresse www.insolvenzenbekanntmachungen.de zeitnah aktuelle Insolvenzverfahren.

Zur Winterprüfung 2025/2026 werden gemäß § 43 Abs. 1 Ziffer 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) alle Auszubildenden zugelassen, deren vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit zum 31. März 2026 endet. Anmeldeschluss ist der 1. September 2025. Die Anmeldung erfolgt über das IHK-Bildungsportal unter www.bergische.ihk.de Dok.: 5034560. Die Auszubildenden und Ausbildungsbetriebe werden vorab darüber informiert. Anträge gemäß § 45 Abs. 1 BBiG (vorzeitige Zulassung) sowie Abs. 2 und 3 BBiG (Zulassung im Ausnahmefall = Externe) sind ebenfalls bis zu diesem Termin bei der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid, Hauptgeschäftsstelle Wuppertal, Postfach 42 01 01, 42401 Wuppertal einzureichen, sofern die Zulassung zur Abschlussprüfung Winter 2025/2026 erfolgen soll. Anträge, die nach dem vorgenannten Termin eingehen, können für die Zulassung zur Abschlussprüfung Winter 2025/2026 nicht mehr berücksichtigt werden.

Termine für die schriftliche Abschlussprüfung:

Kaufmännische und alle IT-Berufe: 25./26. November 2025

Industriell-technische Berufe: 2./3. Dezember 2025

Am Teil 1 der Abschlussprüfung im Winter 2025/2026 werden alle die Auszubildenden teilnehmen, die eine Berufsausbildung zum: Automatenfachmann/-frau, Chemikant/-in, Fachkraft für Schutz und Sicherheit, Fachmann/-frau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie (AO 2022), Fachmann/-frau für Systemgastronomie (AO 2022), Kaufmann/-frau im Einzelhandel, Koch/Köchin (AO 2022) absolvieren. Der Anmeldeschluss ist bereits der 1. September 2025.

Die Termine für die schriftliche Prüfung sind: am 25./26. November 2025 für die Berufe:

- Automatenfachmann/-frau,

- Fachkraft für Schutz und Sicherheit,

- Fachmann/-frau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie (AO 2022),

- Fachmann/-frau für Systemgastronomie (AO 2022),

- Kaufmann/-frau im Einzelhandel,

- Koch/Köchin (AO 2022)

Die schriftliche Prüfung für den/die Chemikant/-in findet am 2. Dezember 2025 statt.

Die Anmeldung zur Abschlussprüfung Teil 1 Winter 2025/26 erfolgt online im #BBO IHK-Bildungsportal unter www.bergische.ihk.de Dok.-Nr.: 5034560. Die Auszubildenden und Ausbildungsbetriebe werden vorab darüber informiert. Anträge gemäß § 45 Abs. 2 und 3 BBiG (Zulassung im Ausnahmefall – Externe – ) sind ebenfalls zu diesen Terminen bei der Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid, Hauptgeschäftsstelle Wuppertal, Postfach 420101, 42401 Wuppertal einzureichen. Anträge, die nach dem vorgenannten Termin eingehen, können für die Teilnahme am Teil 1 der Abschlussprüfung im Winter 2025/2026 nicht mehr berücksichtigt werden.

Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (siehe auch § 1 Absatz 3 BBiG).

Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Grundsätzlich ist auch für behinderte Menschen nach § 64 BBiG/§ 42p HwO in Verbindung mit § 4 BBiG/§ 25 HwO eine Ausbildung, im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme des § 65 BBiG/§ 42q HwO (Nachteil-sausgleich), anzustreben.

Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinde-rung dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42r HwO durchzuführen. Für solche Ausnahmefälle wird diese Ausbildungsregelung erlassen.

Ein Übergang von einer bestehenden Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine Aus-bildung in einem nach § 64 BBiG/§ 42p HwO in Verbindung mit § 4 BBiG/§ 25 HwO anerkann-ten Ausbildungsberuf ist kontinuierlich zu prüfen.

Die Feststellung, dass Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen.

Sie wird derzeit durch die Bundesagentur für Arbeit – unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Betei-ligung von dafür geeigneten Fachleuten (u. a. Ärzte/Ärztinnen, Psychologen/Psychologinnen, Pädagogen/Pädagoginnen, Behindertenberater/Behindertenberaterinnen) aus der Rehabilitati-on bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung – durch-geführt.

Die Ausbildenden sollen einen personenbezogenen Förderplan, der die spezifische Behinderung berücksichtigt, erstellen und diesen kontinuierlich fortschreiben.

Der personenbezogene Förderplan dient der Entwicklung der/des Betroffenen.

Die Bergische IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid trägt Ausbildungsverträge für behinderte Menschen gemäß § 66 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 Satz 1 BBiG bzw. § 42r Absatz 2 in Verbindung mit § 42q Absatz 2 Satz 1 HwO in das Verzeichnis der Berufsausbildungsver-hältnisse bzw. die Lehrlingsrolle ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung erforderlich und eine auf die besonderen Verhältnisse der Menschen mit Behinderung abgestimmte Ausbil-dung sichergestellt ist.

Im Rahmen der dualen Berufsausbildung auf der Grundlage dieser Ausbildungsregelung ist die Berufsschule Partner und mitverantwortlich für eine qualifizierte und qualifizierende Berufsaus-bildung.

Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 2. Juni 2025 als zuständige Stelle nach § 66 Abs. 1 BBiG in Verbindung mit § 79 Abs. 4 BBiG in der Fassung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert, die Ausbildungsregelung für die Ausbildung von Menschen mit Behinderung zum Fachpraktiker für Büromanagement/zur Fachpraktikerin für Büromanagement.

Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Büromanagement/zur Fachpraktikerin für Büromanagement erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.

Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.

(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.

(2) Neben den in § 27 BBiG/§ 21 HwO festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.

(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.

(1) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmalig tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifischen fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.

(2) Anforderungsprofil: Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:

- Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis

- Psychologie

- Pädagogik, Didaktik

- Rehabilitationskunde

- Interdisziplinäre Projektarbeit

- Arbeitskunde/Arbeitspädagogik

- Recht

- Medizin

Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.

(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.

(4) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42r HwO bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchsten fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen.

Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.

(1) Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens zwölf Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb/mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.

(2) Inhalte der Ausbildung nach § 66 BBiG, die in der entsprechenden Ausbildung nach § 4 BBiG in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden, sind auch bei einer Ausbildung nach § 66 BBiG überbetrieblich zu vermitteln.

(3) Eine Abweichung der Dauer der Erfüllung der betrieblichen Ausbildung ist nicht durch die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen zu ersetzen und nur in besonderen Einzelfällen zulässig, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(4) Die Berufsausbildung gliedert sich in

1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 8 Absatz 2 Abschnitt A,

2. Zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten der Auswahlliste gemäß § 8 Absatz 2 Abschnitt B

3. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 8 Absatz 2 Abschnitt C

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin für Büromanagement/zum Fachpraktiker für Büromanagement gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen:

1 Büroprozesse:

1.1 Informationsbeschaffung und -aufbereitung,

1.2 computergestützte Informationsbearbeitung,

1.3 bürowirtschaftliche Abläufe,

1.4 Koordinations- und Organisationsaufgaben;

2 Geschäftsprozesse:

2.1 Kommunikation mit Kunden,

2.2 Auftragsbearbeitung und -nachbereitung,

2.3 Beschaffung von Material und externen Dienstleistungen,

2.4 Unterstützung bei personalbezogenen Aufgaben,

2.5 kaufmännische Steuerung;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zwei Wahlqualifikationen:

1 Auftragsbearbeitung:

1.1 Auftragsinitiierung,

1.2 Auftragsabwicklung,

1.3 Auftragsabschluss,

1.4 Auftragsnachbereitung;

2 kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

2.1 Finanzbuchhaltung,

2.2 Kosten-und Leistungsrechnung,

2.3 Controlling;

3 kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen:

3.1 laufende Buchführung,

3.2 Entgeltabrechnung,

3.3 betriebliche Kalkulation,

3.4 betriebliche Auswertungen;

4 Beschaffungs- und Logistikprozesse:

4.1 Bedarfsermittlung,

4.2 operativer Einkaufsprozess,

4.3 strategischer Einkaufsprozess,

4.4 Lagerwirtschaft;

5 Marketing und Vertrieb:

5.1 Marketing,

5.2 Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen,

5.3 Kundenbindung und Kundenbetreuung;

6 Unterstützung in der Personalwirtschaft:

6.1 Personalsachbearbeitung,

6.2 Personalbeschaffung und -entwicklung;

7 Assistenz- und Sekretariatsaufgaben:

7.1 Sekretariatsführung,

7.2 Terminkoordination und Korrespondenzbearbeitung,

7.3 Organisation von Reisen und Veranstaltungen;

8 Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsorganisation:

8.1 Öffentlichkeitsarbeit,

8.2 Veranstaltungsmanagement;

9 Verwaltung und Recht:

9.1 Kunden- und Bürgerorientierung,

9.2 Rechtsanwendung,

9.3 Verwaltungshandeln

10 öffentliche Finanzwirtschaft:

10.1 Finanzwesen,

10.2 Haushalts- und Kassenwesen

Abschnitt C

Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4. Digitalisierte Arbeitswelt,

5. Produkt- und Dienstleistungsangebot,

6. qualitätsorientiertes Handeln in Prozessen,

7 Information, Kommunikation, Kooperation:

7.1 Informationsbeschaffung und Umgang mit Informationen,

7.2 Kommunikation,

7.3 Kooperation und Teamarbeit.

(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des BBiG befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen.

Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweises entbunden werden.

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2 nur soweit einbezogen werden, als es für die Festlegung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 mit 25 Prozent, Teil 2 mit 75 Prozent gewichtet.

(3) Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(4) Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich

1. auf die in der Anlage der Büromanagementfachpraktiker-Ausbildungsregelung für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2. auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(5) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „informationstechnisches Büromanagement“ statt.

(6) Für den Prüfungsbereich „informationstechnisches Büromanagement“ bestehen folgende Vorgaben:

1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, im Rahmen eines ganzheitlichen Arbeitsauftrages Büro- und Beschaffungsprozesse zu organisieren und kundenorientiert zu bearbeiten; dabei soll er nachweisen, dass er unter Anwendung von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen recherchieren, dokumentieren und kalkulieren kann;

2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich computergestützt bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung stattfinden.

(2) Der Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich

1. auf die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage der Büromanagementfachpraktiker-Ausbildungsregelung sowie

2. auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelndem Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1. Kundenbeziehungsprozesse,

2. Fachaufgabe in der Wahlqualifikation,

3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich „Kundenbeziehungsprozesse“ bestehen folgende Vorgaben:

1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu bearbeiten; dabei soll er zeigen, dass er Aufträge kundenorientiert abwickeln, personalbezogene Aufgaben wahrnehmen und Instrumente der kaufmännischen Steuerung fallbezogen einsetzen kann;

2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“ bestehen folgende Vorgaben:

1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a) berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen, Probleme und Vorgehensweisen zur Lösung zu erörtern,

b) kunden- und serviceorientiert zu handeln,

c) betriebspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und rechtlicher Zusammenhänge zu planen und durchzuführen sowie

d) Kommunikations- und Kooperationsbedingungen zu berücksichtigen;

2. mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchgeführt werden, für das folgende Vorgaben bestehen:

a) Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist eine der festgelegten Wahlqualifikationen nach § 8 Absatz 2 Abschnitt B der Büromanagementfachpraktiker-Ausbildungsregelung, die der Prüfling festlegt,

b) bewertet werden die Leistungen, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch zeigt,

c) das Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern und

d) das Fachgespräch wird mit einer Darstellung von Aufgabe und Lösungsweg durch den Prüfling eingeleitet;

3. zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch soll der Prüfling

a) für eine der beiden festgelegten Wahlqualifikationen nach § 8 Absatz 2 Abschnitt B der Büromanagementfachpraktiker-Ausbildungsregelung einen höchstens dreiseitigen Report über die Durchführung einer betrieblichen Fachaufgabe erstellen oder

b) eine von zwei praxisbezogenen Fachaufgaben, die ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellt werden, bearbeiten und Lösungswege entwickeln; Grundlage für die Fachaufgaben ist eine der festgelegten Wahlqualifikationen nach § 8 Absatz 2 Abschnitt B der Büromanagementfachpraktiker-Ausbildungsregelung, die der Prüfling mit Antrag zur Prüfungszulassung zu bestimmen hat.

Der Ausbildungsbetrieb teilt der Bergischen IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid mit der Anmeldung zur Prüfung mit, welche Variante nach Satz 1 Nummer 3 und welche Wahlqualifikation gewählt wird. Wird die Variante nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gewählt, hat der Ausbildende zu bestätigen, dass die Fachaufgabe vom Prüfling eigenständig im Betrieb durchgeführt worden ist. Der Report ist dem Prüfungsausschuss spätestens am ersten Tag von Teil 2 der Abschlussprüfung zuzuleiten. Er wird nicht bewertet. Ausgehend von der Fachaufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss für die zugrunde liegende Wahlqualifikation das fallbezogene Fachgespräch so, dass die in Satz 1 Nummer 1 genannten Vorgaben nachgewiesen werden können. Wird die Variante nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gewählt, ist dem Prüfling eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten einzuräumen. Ausgehend von der Fachaufgabe, die der Prüfling gewählt hat, entwickelt der Prüfungsausschuss für die zugrunde liegende Wahlqualifikation das fallbezogene Fachgespräch so, dass die in Satz 1 Nummer 1 genannten Vorgaben nachgewiesen werden können.

(6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ bestehen folgende Vorgaben:

1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich informationstechnisches Büromanagement 25 Prozent,

2. Prüfungsbereich Kundenbeziehungsprozesse 30 Prozent,

3. Prüfungsbereich Fachaufgabe in der Wahlqualifikation 35 Prozent,

4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und

4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.

(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Kundenbeziehungsprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und

2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

(1) Als Zusatzqualifikation kann eine im Rahmen der Berufsausbildung nicht festgelegte Wahlqualifikation nach § 8 Absatz 2 Abschnitt B der Büromanagementfachpraktiker-Ausbildungsregelung vermittelt werden.

(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation gilt die zeitliche Gliederung der Anlage Abschnitt B der Büromanagementfachpraktiker-Ausbildungsregelung entsprechend.

(1) Die Zusatzqualifikation wird im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung gesondert geprüft, wenn bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung mitgeteilt wird, dass diese Prüfung durchgeführt werden soll und glaubhaft gemacht wird, dass die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.

(2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation gilt § 11 Absatz 5 entsprechend.

(3) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG/§ 25 HwO ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.

Diese Regelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in der Bergischen Wirtschaft in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungsregelung Fachpraktikerin für Bürokommunikation/Fachpraktiker für Bürokommunikation vom 28. Oktober 2015 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bestehende Ausbildungsverhältnisse können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. § 16 bleibt unberührt.

Wuppertal, 2. Juni 2025, Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid

Henner Pasch (Präsident), Michael Wenge (Hauptgeschäftsführer)

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