- Neue Regeln, neue Risiken

Neue Gesetze greifen tief in den Unternehmensalltag ein. Wer Produkte mit Soft­ware­anteil entwickelt, Kunden­daten nutzt, mit Nachhaltigkeit wirbt oder Vergütungssysteme gestaltet, sollte frühzeitig prüfen, ob eine Rechtsberatung im Vorfeld sinnvoll ist.

Den Rechtsanwalt ruft man in der Regel erst an, wenn es Ärger gibt – so die weit verbreitete Vorstellung. Dabei beginnt Rechtsberatung idealerweise, bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist. So kann man verhindern, dass aus einer unklaren Vertragsklausel, einem Werbeversprechen oder einer neuen Geschäftsidee ein kostspieliger Rechtsstreit wird. Neue gesetzliche Vorschriften verändern derzeit an vielen Stellen vertraute Abläufe. In diesem Artikel stellen wir einige Bereiche vor, bei denen man in Zukunft aufpassen muss. Dazu gehören die Produkthaftung für Software und Künstliche Intelligenz, der Umgang mit Daten, Nachhaltigkeitsversprechen und die Transparenz von Gehältern. Häufig ist nicht auf den ersten Blick zu erkennen, wo Anpassungen genügen und wo ein Haftungsrisiko entsteht. Anwältinnen und Anwälte können dabei helfen, diese Feinheiten zu erkennen.

Ein Produkt war lange etwas, das man anfassen konnte. Eine Maschine, ein Werkzeug oder ein Haushaltsgerät. Doch viele Produkte funktionieren heute nur noch im Zusammenspiel mit spezieller Software, digitalen Diensten oder Künstlicher Intelligenz. Weil das bisherige Produkthaftungsrecht diese Entwicklung nur unzureichend abbildet, hat die Europäische Union mit der Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 neue Regeln beschlossen. Die Bundesregierung muss diese bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umsetzen. Die neuen Bestimmungen gelten für alle Produkte, die nach diesem Stichtag in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

Die wichtigste Neuerung ist der erweiterte Produktbegriff. Künftig kann nicht nur ein fehlerhaftes Bauteil eine Haftung auslösen, sondern auch die zugehörige Software. Ein Produkt kann zudem als fehlerhaft gelten, wenn bekannte Schwachstellen nicht behoben werden. Auch verbundene digitale Dienste werden einbezogen, wenn ein Produkt ohne sie seine Funktion nicht erfüllen kann. Damit endet die Verantwortung eines Herstellers nicht zwangsläufig mit der Auslieferung.

Betroffen sind in erster Linie Hersteller und Anbieter von Software. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch Importeure, Händler, Fulfillment-Dienstleister oder Betreiber von Onlineplattformen zur Verantwortung gezogen werden. Relevant ist das vor allem dann, wenn der eigentliche Hersteller außerhalb der Europäischen Union sitzt. Unternehmen sollten deshalb ihre Rolle in der Lieferkette kennen.

Auch für Geschädigte verändert sich die Rechtslage. Bei technisch komplexen Produkten ist es bislang schwierig, einen Fehler und dessen Ursache nachzuweisen. Die Reform sieht deshalb eine Beweiserleichterung vor. Gerichte sollen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichten können, relevante Unterlagen offenzulegen. Der Gesetzentwurf befindet sich aktuell (Stand: September 2026) noch im parlamentarischen Verfahren.

Auch die Dokumentation gehört auf den Prüfstand. Unternehmen müssen darlegen können, wie ein Produkt entwickelt, getestet und überwacht wurde. Dazu zählt auch der Umgang mit gemeldeten Schwachstellen und die Entscheidung, wann Updates notwendig sind. Anwaltliche Beratung kann in diesem Fall sinnvoll sein, wenn mehrere Unternehmen an einem Produkt beteiligt sind, Software von Dritten eingebunden wird oder Verantwortlichkeiten über Verträge verteilt werden. Grundsätzlich gilt: Je stärker Produkte und Software verknüpft sind, desto mehr Daten entstehen während der Nutzung. Damit stellt sich eine weitere rechtliche Frage: Wer darf diese Daten nutzen? Antworten darauf gibt der europäische Data Act.

Vernetzte Maschinen, Fahrzeuge und Geräte erzeugen fortlaufend Daten. Sie geben etwa Aufschluss über Auslastung, Wartungsbedarf oder Störungen. Bislang blieben solche Informationen häufig bei den Herstellern oder Anbietern der entsprechenden Dienste. Der sogenannte Data Act soll das ändern. Die Verordnung (EU) 2023/2854 legt fest, wer auf sie zugreifen und wer sie nutzen darf. Der Data Act gilt seit dem 12. September 2025 und betrifft sowohl Verbraucher als auch Unternehmen, die vernetzte Produkte besitzen, mieten oder leasen. Sie haben grundsätzlich das Recht, die bei der Nutzung erzeugten Daten zu erhalten. Auf Wunsch müssen diese aber auch Dritten zur Verfügung gestellt werden.

Seit dem 12. September 2026 gilt eine weitere Anforderung. Vernetzte Pro­dukte und die mit ihnen verbundenen Dienste, die nach diesem Stichtag auf den Markt kommen, müssen den Datenzugang bereits bei ihrer Entwicklung berücksichtigen. Das wird gerne als „Access by Design“ bezeichnet. Soweit technisch möglich, sollen Nutzende einfach und kostenlos auf die Daten zugreifen können, andernfalls muss der Dateninhaber sie auf Anfrage bereitstellen. Für Hersteller bedeutet das, dass die technische Gestaltung und die rechtliche Organisation zusammenpassen müssen. Vor Vertragsabschluss müssen sie unter anderem darüber informieren, welche Daten entstehen, wie sie abgerufen werden können und wofür der Dateninhaber sie selbst verwenden möchte.

Das Recht auf Datenzugang gilt nicht unbegrenzt. Personenbezogene Informationen unterliegen nach wie vor dem Datenschutz. Auch Geschäftsgeheimnisse bleiben grundsätzlich geschützt. Allerdings genügt der bloße Hinweis auf vertrauliche Informationen nicht, um eine Herausgabe abzulehnen. Unternehmen sollen zunächst geeignete Schutzmaßnahmen vereinbaren und erfassen, welche Daten entstehen und wer sie kontrolliert. Rechtliche Beratung kann sinnvoll sein, wenn Daten mit Dritten geteilt werden oder Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse und Data Act zusammentreffen.

Mehr Transparenz verlangt die Europäische Union auch in einem Bereich, über den in vielen Unternehmen nur ungern gesprochen wird. Mit der Richtlinie (EU) 2023/970 soll künftig besser erkennbar werden, wie Gehälter zustande kommen und ob Frauen und Männer für gleiche oder gleichwertige Arbeit auch gleich bezahlt werden. Das betrifft sowohl die laufenden Arbeitsverhält­nisse als auch neue.

Bewerberinnen und Bewerber sollen künftig früher erfahren, welches Einstiegsgehalt oder welche Gehaltsspanne vorgesehen ist. Die Information kann in der Stellenausschreibung, vor dem Vorstellungsgespräch oder auf einem anderen geeigneten Weg erfolgen. Nach dem bisherigen Gehalt dürfen Arbeitgeber dagegen nicht mehr fragen.

Auch Beschäftigte erhalten weitergehende Informationsrechte. Sie sollen erfahren können, nach welchen Kriterien ihr Entgelt und ihre weitere Gehaltsentwicklung bestimmt werden. Außerdem können sie Auskunft über die nach Geschlecht aufgeschlüsselten Durchschnittsentgelte für gleiche oder gleichwertige Arbeit verlangen.

Die EU-Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umsetzen. Deutschland hat diese Frist nicht eingehalten. Für private Arbeitgeber gelten die neuen Vorgaben zwar noch nicht unmittelbar, doch Gerichte können sie schon jetzt bei Urteilen berücksichtigen. Das bestehende Recht verbietet allerdings bereits jetzt eine Benachteiligung beim Entgelt aufgrund des Geschlechts und gewährt Beschäftigten in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitenden unter bestimmten Voraussetzungen einen individuellen Auskunftsanspruch.

Künftig kommt eine weitere Pflicht hinzu, die deutlich mehr Unternehmen betrifft. Die Richtlinie sieht zusätzlich gestaffelte Berichtspflichten für Arbeitgeber bereits ab 100 Beschäftigten vor – unabhängig vom individuellen Auskunftsanspruch. Je nach Unternehmensgröße muss jährlich oder alle drei Jahre berichtet werden. Beträgt ein nicht sachlich erklärbarer Gehaltsunterschied mindestens fünf Prozent und wird er nicht innerhalb von sechs Monaten beseitigt, kann eine gemeinsame Entgeltbewertung mit der Arbeitnehmervertretung erforderlich werden.

Unternehmen können bereits jetzt prüfen, ob Tätigkeiten nach einheitlichen und geschlechtsneutralen Kriterien bewertet werden. Maßgeblich sind beispielsweise Qualifikation, Verantwortung und Arbeitsbedingungen. Auch Gehaltsspannen, Einstufungen, Zulagen und individuelle Gehaltserhöhungen sollten nachvollziehbar begründet werden können.

Das bedeutet nicht, dass alle Beschäftigten mit ähnlichen Aufgaben automatisch gleich viel verdienen müssen. Unterschiede bleiben zulässig, wenn sie sich erklären lassen. Eine anwalt­liche Beratung kann dabei helfen, bestehende Vergütungssysteme zu überprüfen und belastbare Kriterien für Gehaltsentscheidungen zu entwickeln.

Nachvollziehbar sollen künftig auch werbliche Äußerungen zum Thema Nachhaltigkeit sein. Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klima­freundlich“ sind weit verbreitet, für Verbraucher aber nur selten überprüfbar. Hier setzt die EU mit strengeren Regeln gegen Greenwashing an. Grundlage dafür ist die sogenannte EmpCo-Richtlinie. Deutschland hat sie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt. Die neuen Vorgaben gelten seit dem 27. September 2026. Bereits zuvor durften Umweltaussagen nicht irreführend sein, nun sind bestimmte Werbepraktiken jedoch ausdrücklich verboten.

Begriffe wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „ökologisch“ dürfen künftig nicht mehr ohne Weiteres verwendet werden. Unternehmen müssen zum Beispiel eine hervorragende Umweltleistung nachweisen. Zulässig bleiben konkretere Angaben nur, wenn sie eindeutig formuliert und belastbar belegt sind.

Strengere Maßstäbe gelten auch für Klimawerbung. Produkte oder Dienstleistungen dürfen nicht als „klima­neutral“ oder mit vergleichbaren Aussagen beworben werden, wenn sich die behauptete Klimawirkung lediglich auf den Kauf von Emissionsgutschriften stützt. Ebenso unzulässig ist es, mit einem Umweltvorteil für das gesamte Produkt oder das ganze Unternehmen zu werben, obwohl dieser nur einen einzelnen Aspekt betrifft. Auch Zukunftsversprechen müssen nachvollziehbar sein. Wer ankündigt, bis zu einem bestimmten Jahr klima­neutral zu wirtschaften, benötigt dafür einen öffentlich zugänglichen und nachvollziehbaren Plan. Dieser muss messbare Ziele, einen realistischen Zeitrahmen und einen regelmäßigen Check durch unabhängige Fachleute vorsehen.

Für Unternehmen ist das ein Anlass, ihre Umweltkommunikation gründlich zu überprüfen. Dazu gehören neben Werbekampagnen auch Verpackungen, Kataloge, Internetseiten, soziale Medien und Aussagen am Verkaufsort. Wichtig ist außerdem, Nachweise zu Lieferketten, Materialien, Emissionen und Zertifikaten so zu dokumentieren, dass sie im Streitfall vorgelegt werden können.

Natürlich muss nicht jede belegbare Aussage vor der Veröffentlichung juristisch geprüft werden. Bei pauschalen Umweltbegriffen, eigenen Nachhaltigkeitssiegeln, Klimaneutralitätsversprechen oder größeren Kampagnen ist es jedoch empfehlenswert, sich rechtlich abzusichern. Denn eine missverständliche Formulierung lässt sich vor dem Start leichter korrigieren als nach einer Abmahnung.

Klar ist: Nicht für alle Unternehmen sind die neuen Regeln direkt relevant. Welche Produkte, Verträge, Daten, Vergütungssysteme oder Werbeaussagen sind betroffen? Vieles lässt sich intern prüfen. Bei Haftungsrisiken, unklaren Formulierungen oder größeren organisatorischen Veränderungen kann anwaltliche Beratung jedoch helfen, spätere Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Das kostet zunächst Zeit und Geld, verhindert jedoch, dass aus einer übersehenen Vorschrift später eine Abmahnung, ein Haftungsfall oder ein Rechtsstreit wird.

„RUNKEL Rechtsanwälte“ ist ein etablierter Name auf dem Gebiet der Sanierungs- und Insolvenzberatung. Seit mehr als 85 Jahren finden Unternehmer in der Krise Unterstützung und Hilfe in der Bayer-Villa in Wuppertal sowie an fünf weiteren Standorten der Kanzlei im Bergischen sowie im Rheinland und im Ruhrgebiet.

Mit Fachanwälten für alle juristischen Themen, die den Unter­nehmer rund um Krise, Insolvenz und Sanierung bewegen, stellt die Kanzlei nicht nur eine qualitativ hochwertige Beratung, sondern auch den Blick für das Ganze sicher. Dank

Erfahrung und Engagement kann die Kanzlei deshalb auf zahlreiche erfolgreiche Unternehmenssanierungen blicken.

Bei allen juristischen Themen des Wirtschaftslebens handelt die Kanzlei auf höchstem Niveau und ist gerade in Krisenzeiten ein starker Partner.

Sicherheit in unsicheren Zeiten.

Wenn das Jahr sich dem Ende neigt, wird es Zeit, Erfolge zu feiern, „Danke“ zu sagen und den Teamgeist für das kommende Jahr zu stärken. Ob im kleinen Kreis oder als großes Firmenevent: Das historische Gut Landscheid in Burscheid bietet den idealen, stimmungsvollen Rahmen für Ihre diesjährige Weihnachtsfeier im Bergischen Land.

Eine der größten Besonderheiten auf Gut Landscheid ist die enorme Flexibilität: Sie müssen kein Großkonzern sein, um in einem exklusiven und festlichen Ambiente zu feiern. Egal wie groß Ihr Team ist – ab 4 Personen bis hin zu großen Gesellschaften – hier findet jede Gruppe die genau passende Location:

- Die gemütliche Eventscheune: Perfekt für stimmungsvolle, rustikal-elegante Feiern mit besonderem Charme und viel Platz für fröhliche Stunden.

- Das stilvolle Restaurant „13null1“: Genießen Sie festliche Eleganz in warmem Ambiente. Ideal für feierliche Abende im mittleren und größeren Rahmen.

- Der exklusive Weinkeller: Die perfekte Wahl für kleine Teams oder Abteilungsfeiern mit außergewöhnlichem Flair für bis zu 16 Personen.

Eine gelungene Weihnachtsfeier lebt von kulinarischen Highlights. Das Küchenteam von Gut Landscheid verwöhnt Sie und Ihre Mitarbeiter mit gehobener Gastronomie auf Spitzenniveau. Ob ein erlesenes Mehr-Gänge-Menü oder ein reichhaltiges, festliches Buffet: Hier treffen frische, regionale Zutaten auf höchste Kochkunst. Begleitet von edlen Weinen wird Ihre Weihnachtsfeier zu einem unvergesslichen Genusserlebnis.

Nach einem gelungenen Festabend voller guter Gespräche und Unterhaltung muss niemand mehr lange nach Hause fahren. Gut Landscheid verfügt über komfortable und stilvoll eingerichtete Hotelzimmer sowie Suiten. So können Ihre Gäste und Mitarbeiter den Abend entspannt ausklingen lassen, eine erholsame Nacht im idyllischen Bergischen Land genießen und am nächsten Morgen gestärkt mit einem erstklassigen Frühstück in den Tag starten.

Gut Landscheid bietet mit seinen umfangreichen und flexiblen Angeboten den perfekten Ort für besinnliche Stunden mit Ihrem Team.

Sichern Sie sich rechtzeitig Ihren Wunschtermin für Ihre Firmen­weihnachtsfeier! Anfragen können Sie telefonisch unter 02174 398-90 oder direkt online unter www.gutlandscheid.de stellen.

Mit Ihrer Erlaubnis verwenden wir Google Analytics, um den Traffic auf dieser Website zu analysieren. Sie können Ihre Entscheidung jederzeit unter Datenschutzerklärung ändern.