- Bekanntmachungen

Aktuelle Informationen der IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid

Dieser Gebührentarif tritt nach Veröffentlichung in der Zeitschrift „Bergische Wirtschaft“ zum 07.10.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt der Gebührentarif vom 15. Dezember 1999, zuletzt geändert am 08. November 2023, außer Kraft.

Genehmigt durch das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen, im Schreiben vom 13. August 2026, Aktenzeichen 211/2026-0002091.

gez. Im Original
Henner Pasch
Präsident

gez. Im Original
Michael Wenge
Hauptgeschäftsführer

Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen

gemäß § 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1, Absatz 3-5 Berufsbildungsgesetz

Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 26. Februar 2026 gemäß den Richtlinien des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 8. März 2007 (geändert am 7. Oktober 2025) erlässt die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid als zuständige Stelle nach § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 und § 79 Absatz 4 Satz 1 Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129), die folgende Prüfungsordnung.

Diese Prüfungsordnung gilt für die Durchführung von Prüfungen gemäß § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und ist für die Durchführung von Prüfungen nach den aufgrund des § 30 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen über den Nachweis über den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend anzuwenden.

Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse

§ 1   Errichtung
§ 2   Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen und Prüfungsdelegationen
§ 2a   Prüfungsdelegationen
§ 3   Ausschluss von der Mitwirkung
§ 4   Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 5   Geschäftsführung
§ 6   Verschwiegenheit

Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung

§ 7   Prüfungstermine
§ 8   Zulassung zur Fortbildungsprüfung
§ 9   Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen
§ 10   Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge
§ 11   Prüfungsgebühr

Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung

§ 12   Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache
§ 13   Gliederung der Prüfung
§ 14   Prüfungsaufgaben
§ 14a   Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen
§ 15   Nachteilsausgleich für behinderte Menschen
§ 16   Nichtöffentlichkeit
§ 17   Leitung, Aufsicht und Niederschrift
§ 18   Ausweispflicht und Belehrung
§ 19   Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 20   Rücktritt, Nichtteilnahme

Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 21   Bewertungsschlüssel
§ 22   Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse
§ 23   Ergebnisniederschrift, Mitteilung über das Bestehen oder Nichtbestehen
§ 24   Prüfungszeugnis
§ 25   Bescheid über nicht bestandene Prüfung

Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung

§ 26   Wiederholungsprüfung

Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 27   Rechtsbehelfsbelehrung
§ 28   Prüfungsunterlagen
§ 29   Inkrafttreten

§ 1 Errichtung

(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid Prüfungsausschüsse (§ 56 Abs. 1 S. 1 BBiG). Mehrere Industrie- und Handelskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Abs. 1 S. 2 BBiG)

(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Abs. 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab.

(3) Soweit die Fortbildungsordnungen (§ 53 Abs. 1 BBiG), die Anpassungsfortbildungsordnungen (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder die Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Abs. 1 BBiG selbstständige Prüfungsteile beinhalten, können zur Durchführung der Teilprüfungen eigene Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen gebildet werden.

§ 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, sofern in einer Anlage zur Prüfungsordnung für bestimmte Prüfungsausschüsse keine höhere Anzahl festgelegt ist. Die Mitglieder von Prüfungsausschüssen sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 S. 2 BBiG).

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Person, die als Lehrkraft im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen tätig ist, angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Abs. 2 S. 1 und 2 BBiG).

(3) Die Mitglieder werden von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 S. 1 BBiG).

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 S. 2 BBiG).

(5) Lehrkräfte im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Abs. 3 S. 3 BBiG entsprechend). Soweit es sich um Lehrkräfte von Fortbildungseinrichtungen handelt, werden sie von den Fortbildungseinrichtungen benannt.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 S. 4 BBiG).

(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Abs. 3 S. 5 BBiG).

(8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 40 Abs. 2 S. 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend.

(9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden. (§ 40 Abs. 5 BBiG).

(10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Abs. 6 BBiG).

(11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 7 BBiG).

§ 2a Prüferdelegationen

(1) Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen (§ 42 Abs. 2 S. 1 BBiG).

(2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG).

(3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die durch die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid nach § 40 Absatz 4 BBiG berufen worden sind. Für die Berufungen gilt § 2 Absätze 3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden (§ 40 Abs. 4 S. 2 BBiG).

(4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Abs. 10 S. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden (§ 42 Abs. 3 BBiG).

§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der zu prüfenden Person (Prüfling1) nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:

1. Verlobte,
2. Ehegatten,
3. eingetragene Lebenspartner,
4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5. Geschwister,
6. Kinder der Geschwister,
7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
8. Geschwister der Eltern,
9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

3. im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder den anderen Mitgliedern der Prüferdelegation. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einer zu prüfenden Person das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(4) Personen, die gegenüber der zu prüfenden Person Arbeitgeberfunktionen innehaben, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.

(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere Industrie- und Handelskammer ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegation nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen oder die Prüfung selbst abnehmen.

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1 BBiG).

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag (§ 41 Abs. 2 BBiG).

(3) Für Prüferdelegationen gelten Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 5 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid. Einladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.

(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.

(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 23 Abs. 1 bleibt unberührt.

(4) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend. Die Sitzungsprotokolle sind von allen Mitgliedern der Prüferdelegation zu unterzeichnen. § 23 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 6 Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

§ 7 Prüfungstermine

(1) Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid legt die Prüfungstermine je nach Bedarf fest. Die Termine sollen nach Möglichkeit mit den betroffenen Fortbildungseinrichtungen abgestimmt werden.

(2) Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid die Annahme des Antrags verweigern.

(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.

§ 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronische nach den von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen.

1. Angaben zur Person und
2. Angaben über die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen.

(2) Örtlich zuständig für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die zu prüfende Person

a) an einer Maßnahme der Fortbildung teilgenommen hat oder

b) in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbstständig tätig ist oder

c) seinen/ihren Wohnsitz hat.

(3) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen einer Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG), einer Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder einer Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 BBiG erfüllt.

(4) Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG), die Anpassungsfortbildungsordnung
(§ 53e Abs. 1 BBiG) oder eine Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 BBiG Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen (§ 55 BBiG).

§ 9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen

(1) Die zu prüfende Person ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid zu befreien, wenn sie eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 56 Abs. 2 BBiG).

(2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich bei der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid zu stellen. Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne von Abs. 1 sind beizufügen.

§ 10 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge

(1) Über die Zulassung sowie über die Befreiung von Prüfungsbestandteilen entscheidet die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen oder die Befreiungsgründe nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG).

(2) Die Entscheidungen über die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind der zu prüfenden Person rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich oder elektronisch2 mitzuteilen. Die Entscheidungen über die Nichtzulassung und über die Ablehnung der Befreiung sind der zu prüfenden Person schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

(3) Die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen können von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde.

§ 11 Prüfungsgebühr

Die zu prüfende Person hat die Prüfungsgebühr nach Aufforderung an die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenordnung der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid.

§ 12 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache

(1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder eine Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG) noch eine Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) erlassen worden ist, regelt die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren durch Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Abs. 1 BBiG.

(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG), die Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder die Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 BBiG etwas anderes vorsieht.

§ 13 Gliederung der Prüfung

Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den Fortbildungsordnungen (§ 53 Abs. 1 BBiG), den Anpassungsfortbildungsordnungen (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder den Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 BBiG (Prüfungsanforderungen).

§ 14 Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben.

(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der Industrie- und Handelskammer erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Abs. 2 zusammengesetzt sind und die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid über die Übernahme entschieden hat.

§ 14a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen

(1) Sind in der Fortbildungsprüfung Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, kann die zuständige Stelle bestimmen, dass diese ganz oder in Teilen in digitaler Form an einem festgelegten Prüfungsort unter Aufsicht durchgeführt werden. Vor der Entscheidung ist der Berufsbildungsausschuss nach § 79 BBiG einzubeziehen. Die Prüfungsausschüsse sind rechtzeitig zu informieren.

(2) Die digitale Durchführung der Prüfung erfolgt unter folgenden Maßgaben:

1. die zuständige Stelle hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen;

2. den zu prüfenden Personen und den Prüfenden ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen;

3. während der Abnahme der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen;

4. bei nicht durch die zu prüfende Person zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung auszugleichen;

5. es ist sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik die von den zu prüfenden Personen und den Prüfenden eingegebenen Daten diesen stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 28 dauerhaft zugeordnet werden können. Die Unveränderbarkeit der abschließend übermittelten Daten durch die zu prüfenden Personen und die Prüfenden ist sicherzustellen.

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind einzuhalten.

§ 14b Virtuelle Teilnahme von Prüfenden

(1) Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen, deren Bewertung die Anwesenheit der Prüfenden bei der Abnahme erfordert, Prüfende unter Einsatz der Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) teilnehmen, wenn

1. die abzunehmenden Prüfungsleistungen für diese Form der Durchführung geeignet sind,

2. die Prüflinge mit der Ladung zur Prüfung über diese Form der Durchführung informiert worden sind,

3. die Prüflinge sich unter Aufsicht an einem Ort befinden, der von der zuständigen Stelle festgelegt worden ist,

4. sich mindestens ein Prüfender am gleichen Ort wie die Prüflinge befindet,

5. die zuständige Stelle die zu nutzende Videokonferenztechnik festgelegt hat und deren Funktionsfähigkeit sowie deren Barrierefreiheit sicherstellt,

6. den Prüflingen und den Prüfenden vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich mit der Videokonferenztechnik vertraut zu machen,

7. während der Abnahme der Prüfungsleistung eine für die Videokonferenztechnik sachkundige Person zur Verfügung steht,

8. bei vorübergehenden technischen Störungen, die nicht durch den Prüfling zu vertreten sind, der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung ausgeglichen wird und

9. keine Aufzeichnung der Videokonferenz erfolgt.

(2) Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass die Prüfenden an Sitzungen von Prüfungsausschüssen oder Prüferdelegationen auch ohne Anwesenheit an einem Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (§ 42a Absatz 2 BBiG).

§ 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Abs. 1 S. 2 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 8 Abs. 1) nachzuweisen.

§ 16 Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der obersten Bundes- und Landesbehörden, der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein.

§ 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt.

(2) Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.

(3) Störungen durch äußere Einflüsse müssen von der zu prüfenden Person ausdrücklich gegenüber der Aufsicht, dem Vorsitz oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden gerügt werden. Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheiden der Prüfungsausschuss, die Prüferdelegation oder die mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden über Art und Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Durchführung von schriftlichen Prüfungen kann die Aufsicht über die Gewährung einer Zeitverlängerung entscheiden.

(4) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 18 Ausweispflicht und Belehrung

Die zu prüfenden Personen haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet sie/er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine zu prüfende Person eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Die zu prüfenden Person setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungsdelegation über die Täuschungshandlung fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.

(4) Behindert eine zu prüfende Person durch ihr Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist sie von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für die zu prüfende Person hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.

(5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 4 ist die zu prüfende Person zu hören.

§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die zu prüfende Person kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Versäumt die zu prüfende Person einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die zu prüfende Person an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet.

(4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

§ 21 Bewertungsschlüssel

Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.

§ 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über

1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,
2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie
3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung.

Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 23 Abs. 1. Dem jeweiligen Prüfungsausschuss sind zum Zweck der abschließenden Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei der Feststellung von Prüfungsergebnissen bleiben Prüfungsleistungen, von denen befreit worden ist (§ 9), außer Betracht.

(3) Wird eine Prüfungsleistung ausschließlich mit Antwort-Wahl-Aufgaben im Sinne des § 42 Absatz 4 BBiG geprüft, so ist eine mindestens „ausreichende“ Prüfungsleistung erbracht, wenn das von der zu prüfenden Person erzielte Ergebnis mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte beträgt (absolute Bestehensgrenze) oder wenn bei einer Prüfung mit mindestens 100 zu prüfenden Personen mit gleichem Aufgabensatz die von der zu prüfenden Person erzielte Punktzahl die durchschnittliche Punktzahl aller erstmals an dieser Prüfung teilnehmenden zu prüfenden Personen um nicht mehr als 10 Prozent in dieser Prüfungsleistung unterschreitet (relative Bestehensgrenze). Die relative Bestehensgrenze findet nur dann Anwendung, wenn die zu prüfende Person mindestens 45 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte in der Prüfungsleistung erreicht hat.

(4) Nach § 56 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 47 Abs. 2 S. 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. Auf die Änderung der Bewertung abzielende Hinweise von dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation sind an die zuständige Stelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu richten. Das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium entscheidet über das weitere Vorgehen.

(5) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation (§ 42 Abs. 5 BBiG).

(6) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Abs. 2 BBiG können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden.

§ 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den Formularen der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bzw. der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid unverzüglich vorzulegen.

(2) Die Prüfung ist vorbehaltlich der Fortbildungsregelungen nach §§ 53, 53e, 54 BBiG insgesamt bestanden, wenn in jedem der einzelnen Prüfungsbestandteile mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(3) Die zu prüfende Person soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu treffen und der zu prüfenden Person mitzuteilen.

(4) Über das Bestehen eines Prüfungsteils erhält die zu prüfende Person Bescheid, wenn für den Prüfungsteil ein eigener Prüfungsausschuss gemäß § 1 Abs. 3 gebildet werden kann.

§ 24 Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält die zu prüfende Person von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 S. 1 BBiG).

(2) Das Prüfungszeugnis enthält die in der jeweiligen Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG), Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 Abs. 1 BBiG vorgesehenen Angaben. Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über die Zuordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der zu prüfenden Person eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen (§ 37 Abs. 3 S. 1 BBiG).

§ 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die zu prüfende Person von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 26 Abs. 2 bis 3). Die von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen.

§ 26 Wiederholungsprüfung

(1) Eine Fortbildungsprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Ebenso können Prüfungsteile, die nicht bestanden sind, zweimal wiederholt werden, wenn ihr Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsteil ist. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

(2) Hat die zu prüfende Person bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 20 Abs. 2 S. 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag der zu prüfenden Person nicht zu wiederholen, sofern die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 20 Abs. 2 S. 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden.

§ 27 Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die zu prüfende Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 VwGO zu versehen.

§ 28 Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist die zu prüfende Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 23 Abs. 1 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 24 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

(2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt.

§ 29 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in der IHK-Zeitschrift Bergische Wirtschaft in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Fortbildungsprüfungsordnung außer Kraft.

Wuppertal, 10. März 2026

Henner Pasch
Präsident

Michael Wenge
Hauptgeschäftsführer

Die Prüfungsordnung wurde am 8. September 2026 unter dem AZ 211/2026-0005669 gemäß § 47 Absatz 1 BBiG vom Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt.

Die vorstehende Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Bergische Wirtschaft“ veröffentlicht.

Wuppertal, 10. September 2026

Henner Pasch
Präsident

Michael Wenge
Hauptgeschäftsführer

Anlage zu § 2 Absatz 1 Satz 1

Für die hier aufgelisteten Prüfungsausschüsse* ist eine höhere Anzahl als drei ordentliche Mitglieder festgelegt:

* Die hier festgelegte Anzahl von ordentlichen Mitgliedern gilt auch für Prüferdelegationen, welchen nach § 42 Absatz 2 Satz 1 BBiG oder § 35 a Absatz 2 Satz 1 HO die Abnahme und abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen für die aufgelisteten Prüfungsausschüsse übertragen wird.

Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 26. Februar 2026 gemäß den Richtlinien des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 08. März 2007, geändert am 7. Oktober 2025 erlässt die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid als zuständige Stelle nach § 47 Abs. 1 Satz 1, Absatz 3 bis 5 und § 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129), die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen:

Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen

§ 1   Einrichtung
§ 2   Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen
§ 2a  Prüferdelegationen
§ 3   Ausschuss von der Mitwirkung
§ 4   Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 5 Geschäftsführung
§ 6 Verschwiegenheit

§ 7 Prüfungstermine
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen
§ 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge
§ 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
§ 12 Zulassung zur Prüfung
§ 13 Entscheidung über die Zulassung

§ 14 Prüfungsgegenstand
§ 15 Gliederung der Prüfung
§ 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen
§ 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung
§ 18 Prüfungsaufgaben
§ 18a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen
§ 19 Nichtöffentlichkeit
§ 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift
§ 21 Ausweispflicht und Belehrung
§ 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 23 Rücktritt, Nichtteilnahme

§ 24 Bewertungsschlüssel
§ 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse
§ 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen
§ 27 Prüfungszeugnis
§ 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung

§ 29 Wiederholungsprüfung

§ 30 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 31 Prüfungsunterlagen
§ 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen
§ 33 Inkrafttreten

§ 1 Errichtung

(1) Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid errichtet für die Durchführung der Abschluss- und Umschulungsprüfungen Prüfungsausschüsse (§ 39 Absatz 1 Satz 1/§ 62 Absatz 3 Satz 1 BBiG).

(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab.

(3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von zu prüfenden Personen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

(4) Mehrere Industrie- und Handelskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 BBiG).

§ 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, sofern in einer Anlage zur Prüfungsordnung für bestimmte Prüfungsausschüsse keine höhere Anzahl festgelegt ist. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 BBiG).

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 BBiG).

(3) Die Mitglieder werden von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen- Remscheid für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 BBiG).

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 BBiG).

(5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 BBiG).

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 BBiG).

(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 BBiG).

(8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 40 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend.

(9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden (§ 40 Absatz 5 BBiG).

(10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Absatz 6 BBiG).

(11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 7 BBiG).

§ 2 a Prüferdelegationen

(1) Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen (§ 42 Absatz 2 Satz 1 BBiG).

(2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG).

(3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die durch die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid nach § 40 Absatz 4 BBiG berufen worden sind (§ 42 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Für die Berufungen gilt § 2 Absätze 3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden (§ 40 Absatz 4 Satz 2 BBiG).

(4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 10 gilt entsprechend.

(5) Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden (§ 42 Absatz 3 BBiG).

§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der zu prüfenden Person nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:
1. Verlobte,
2. Ehegatten,
3. eingetragene Lebenspartner,
4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5. Geschwister,
6. Kinder der Geschwister,
7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
8. Geschwister der Eltern,
9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind, ist dies der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einer zu prüfenden Person das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(4) Ausbilderinnen/Ausbilder der zu prüfende Person sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.

(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere Industrie- und Handelskammer ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegationen nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung selbst durchführen oder die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen.

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 BBiG).

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 BBiG).

(3) Für Prüferdelegationen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 5 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid. Einladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.

(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.

(3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend.

(4) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 26 Absatz 1 bleibt unberührt.

(5) Bei Prüferdelegationen sind die Sitzungsprotokolle von allen Mitgliedern zu unterzeichnen.

§ 26 Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 6 Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

§ 7 Prüfungstermine

(1) Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid setzt die einzelnen Prüfungstage fest.

(2) Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid gibt die Zeiträume im Sinne des Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid die Annahme des Antrags verweigern.

(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Absatz 1 BBiG),

1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG über den Ausbildenden oder die Ausbildende schriftlich oder elektronisch vorgelegt hat.

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten haben.

(2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 BBiG).

(3) Die Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung richten sich nach der Umschulungsordnung oder der Umschulungsprüfungsregelung der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid (§§ 58, 59 BBiG).

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen

(1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden (§ 44 Absatz 1 BBiG).

(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BBiG),

1. wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat,

2. wer einen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG über den Ausbildenden oder die Ausbildende schriftlich oder elektronisch vorgelegt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten haben.

(3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 3 BBiG), wer

1. über die Voraussetzungen in § 43 Absatz 1 BBiG hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat,

2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BBiG von der Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder

3. aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.

§ 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen,

1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er

a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,

b) systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und

c) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet (§ 43 Absatz 2 BBiG).

2.wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt.

§ 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG).

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin/der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 BBiG).

(3) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer im Rahmen eines Verfahrens nach § 1 Absatz 6 BBiG die Bescheinigung der vollständigen Vergleichbarkeit seiner individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit (Zeugnis) mit der für die Ausübung des im Antrag bestimmten anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit erhalten hat (§ 45 Absatz 3 BBiG)

(4) Soldatinnen/Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen/Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin/der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 4 BBiG).

§ 12 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubildenden schriftlich oder elektronisch nach den von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die Auszubildenden haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten.

(2) In den Fällen von § 8 Absatz 3, §§ 10 und 11 Absatz 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den zu prüfenden Personen einzureichen.

(3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk
1. in den Fällen der §§ 8, 9 und 11 Absatz 1 die Ausbildungs- oder Umschulungsstätte liegt,
2. in den Fällen der §§ 10, 11 Absatz 2 und 3 die auf die Prüfung vorbereitende Bildungsstätte oder der gewöhnliche Aufenthalt der zu prüfenden Personen liegt,
3. in den Fällen des § 1 Absatz 4 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist.

(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

a) in den Fällen von § 8 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 3
Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen oder am ersten Teil der Abschlussprüfung, ein vorgeschriebener über den Ausbildenden oder die Ausbildende schriftlich oder elektronisch vorgelegter Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG;

b) in den Fällen des § 9 Absatz 2
ein vorgeschriebener über den Ausbildenden oder die Ausbildende schriftlich oder elektronisch vorgelegter Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG,

c) in den Fällen des § 10
Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und in den Fällen des §10 Nummer 1 zusätzlich Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges;

d) im Fall des § 11 Absatz 1 zusätzlich zu den Unterlagen nach Buchstabe a oder Buchstabe b das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule

e) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2
Tätigkeitsnachweis und gegebenenfalls Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und gegebenenfalls glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit,

f) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4
glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

g) in den Fällen des § 11 Absatz 3
Zeugnis über die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 50c Absatz 3 Satz 2 BBiG.

(5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung.

§ 13 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entscheidet die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 und § 62 Absatz 3 BBiG).

(2) Sofern eine Umschulungsordnung (§ 58 BBiG) oder eine Umschulungsprüfungsregelung

(§ 59 BBiG) der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen (§ 61 BBiG).

(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den zu prüfenden Personen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich oder elektronisch1 mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist der zu prüfenden Person schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

(4) Die Zulassung kann von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

§ 14 Prüfungsgegenstand

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG).

(2) Der Gegenstand der Umschulungsprüfung ergibt sich aus der jeweiligen Umschulungsordnung oder Umschulungsprüfungsregelung der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid.

(3) Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Umschulungsprüfungsregelung der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen zugrunde zu legen (§ 60 Satz 1 BBiG).

(4) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Ausbildungsordnung, die Umschulungsordnung oder die -prüfungsregelung der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid etwas anderes vorsieht.

§ 15 Gliederung der Prüfung

Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsordnung oder -prüfungsregelung der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid.

§ 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 12) nachzuweisen.

§ 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung

Bei der Umschulungsprüfung (§§ 58, 59 BBiG) ist die zu prüfende Person auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestand- teile durch die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid zu befreien, wenn sie eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 62 Absatz 4 BBiG).

§ 18 Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsordnung oder -prüfungsregelung der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid die Prüfungsaufgaben.

(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der Industrie- und Handelskammer erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid über die Übernahme entschieden hat.

(3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten.

§ 18a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen

(1) Sind nach der Ausbildungsordnung Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, kann die Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid bestimmen, dass diese ganz oder in Teilen in digitaler Form an einem festgelegten Prüfungsort unter Aufsicht durchgeführt werden. Vor der Entscheidung ist der Berufsbildungsausschuss nach § 79 BBiG einzubeziehen. Die Prüfungsausschüsse sind rechtzeitig zu informieren.

(2) Die digitale Durchführung der Prüfung erfolgt unter folgenden Maßgaben:

1. die Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen;

2. Prüflingen und den Prüfenden ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen;

3. während der Abnahme der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen;

4. bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung auszugleichen;

5. es ist sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik die von den Prüflingen und den Prüfenden eingegebenen Daten diesen stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 31 dauerhaft zugeordnet werden können. Die Unveränderbarkeit der abschließend übermittelten Daten durch die Prüflinge und die Prüfenden ist sicherzustellen.

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind einzuhalten.

§ 18b Virtuelle Teilnahme von Prüfenden

(1) Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid kann bestimmen, dass bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen, deren Bewertung die Anwesenheit der Prüfenden bei der Abnahme erfordert, Prüfende unter Einsatz der Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) teilnehmen, wenn

1. die abzunehmenden Prüfungsleistungen für diese Form der Durchführung geeignet sind,

2. die Prüflinge mit der Ladung zur Prüfung über diese Form der Durchführung informiert worden sind,

3. die Prüflinge sich unter Aufsicht an einem Ort befinden, der von der zuständigen Stelle festgelegt worden ist,

4. sich mindestens ein Prüfender am gleichen Ort wie die Prüflinge befindet,

5. die Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid die zu nutzende Videokonferenztechnik festgelegt hat und deren Funktionsfähigkeit sowie deren Barrierefreiheit sicherstellt,

6. den Prüflingen und den Prüfenden vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich mit der Videokonferenztechnik vertraut zu machen,

7. während der Abnahme der Prüfungsleistung eine für die Videokonferenztechnik sachkundige Person zur Verfügung steht,

8. bei vorübergehenden technischen Störungen, die nicht durch den Prüfling zu vertreten sind, der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung ausgeglichen wird und

9. keine Aufzeichnung der Videokonferenz erfolgt.

Auf Antrag einzelner Prüfender bei der zuständigen Stelle gilt Satz 1 nur für einzelne Prüfungsleistungen und diese Prüfenden mit der Maßgabe, dass die übrigen Prüfenden des jeweiligen Prüfungsausschusses oder der jeweiligen Prüferdelegation dem Antrag zustimmen (§ 42a Absatz 1 BBiG).

(2) Die Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid kann bestimmen, dass die Prüfenden an Sitzungen von Prüfungsausschüssen oder Prüferdelegationen auch ohne Anwesenheit an einem Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (§ 42a Absatz 2 BBiG).

§ 19 Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der obersten Bundes- oder Landesbehörden, der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein.

§ 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 25 Absatz 2 und 3 durchgeführt.

(2) Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.

(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 21 Ausweispflicht und Belehrung

Die zu prüfenden Personen haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet sie Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine zu prüfende Person eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Die zu prüfende Person setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation über die Täuschungshandlung fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.

(4) Behindert eine zu prüfende Person durch ihr Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist sie von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für die zu prüfende Person hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.

(5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 4 ist die zu Prüfende zu hören.

§ 23 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die zu prüfende Person kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Versäumt die zu prüfende Person einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die zu prüfende Person an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.

(4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlussprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil.

(5) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

§ 24 Bewertungsschlüssel

Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.

§ 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über

1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat.
2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie
3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.

Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 26 Absatz 1. Dem jeweiligen Prüfungsausschuss sind zum Zweck der abschließenden Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Werden in einem Prüfungsbereich als schriftlich zu bearbeitende Aufgaben ausschließlich Antwort-Wahl-Aufgaben im Sinne des § 42 Absatz 4 BBiG eingesetzt, so ist eine mindestens „ausreichende“ Prüfungsleistung erbracht, wenn das vom Prüfling erzielte Ergebnis mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte beträgt (absolute Bestehensgrenze) oder wenn bei einer Prüfung mit mindestens 100 Prüflingen mit gleichem Aufgabensatz die vom Prüfling erzielte Punktzahl die durchschnittliche Punktzahl aller erstmals an dieser Prüfung teilnehmenden Prüflinge um nicht mehr als 10 Prozent in den schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben dieses Prüfungsbereichs unterschreitet (relative Bestehensgrenze). Die relative Bestehensgrenze findet nur dann Anwendung, wenn der Prüfling mindestens 45 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte in den schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben dieses Prüfungsbereichs erreicht hat.

(3) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. Auf die Änderung der Bewertung abzielende Hinweise von dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation sind an die Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu richten. Das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium entscheidet über das weitere Vorgehen.

(4) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation (§ 42 Absatz 5 BBiG).

(5) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind, so ist das Ergebnis der Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs vom Prüfungsausschuss als das Ergebnis des ersten Teils der Abschlussprüfung des auf dem zweijährigen Ausbildungsberufs aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs zu übernehmen (§ 42 Absatz 6 BBiG).

(6) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 BBiG können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 39 Absatz 3 BBiG). Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden.

§ 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bzw. der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) vorzulegen.

(2) Der zu prüfenden Person soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob sie die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält die zu prüfende Person eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu treffen und der zu prüfenden Person mitzuteilen.

(3) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung der zu prüfenden Person schriftlich oder elektronisch2 mitzuteilen (§ 37 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Der erste Teil der Abschlussprüfung ist nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Absatz 1 Satz 3 BBiG).

(4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden übermittelt (§§ 37 Absatz 2 Satz 2 und 48 Absatz 1 Satz 2 BBiG).

§ 27 Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält die zu prüfende Person von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid ein Zeugnis (§ 37 Absatz 2 Satz 1 BBiG). Der von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“ oder „Prüfungszeugnis nach § 62 Absatz 3 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BBiG“, die Personalien der zu prüfenden Person (Name, Vorname, Geburtsdatum), die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung oder prüfungsrelevantem Schwerpunkt; weitere in der Ausbildungsordnung ausgewiesene prüfungsrelevante Differenzierungen können aufgeführt werden, die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note), soweit ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist, das Datum des Bestehens der Prüfung, die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften der beauftragten Person der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid mit Siegel.

Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über die Einordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer

2 BBiG enthält das Prüfungszeugnis die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“, die Personalien der zu prüfenden Person (Name, Vorname, Geburtsdatum), die einleitende Bemerkung, dass die zu prüfende Person aufgrund der in Teil 1 der Abschlussprüfung eines zu benennenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs erbrachten Prüfungsleistungen den Abschluss des zu benennenden zweijährigen Ausbildungsberufs erworben hat, die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche von Teil 1, ggf. das Ergebnis von zu benennenden Prüfungsbereichen aus Teil 2 der Abschlussprüfung, wenn die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Teil 1-Prüfung des drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs nicht hinreichend abdecken und die fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch geeignete Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung abgedeckt werden können, und die Feststellung, dass in Teil 1 der Abschlussprüfung und den Prüfungsbereichen mit den fehlenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten von Teil 2 der Abschlussprüfung ausreichende Leistungen entsprechend der Bestehensregelungen im zweijährigen Beruf erbracht wurden, das Datum von Teil 2 der Abschlussprüfung und die Namenswiedergabe (Faksimile) oder Unterschrift der beauftragten Person der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid mit Siegel.

(4) Dem Zeugnis ist auf Antrag des oder der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des oder der Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der oder die Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen. Sofern die Schule nach Landesrecht verpflichtet ist, die berufsschulische Leistungsfeststellung an die Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid zu übermitteln, hat die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid die berufsschulische Leistungsfeststellung nach der Übermittlung auf dem Zeugnis auszuweisen. (§ 37 Absatz 3 BBiG).

§ 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die zu prüfenden Personen und ihre gesetzlichen Vertreter von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 29 Absatz 2 bis 3). Die von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 29 ist hinzuweisen.

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

(2) Hat die zu prüfende Person bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser auf Antrag der zu prüfenden Person nicht zu wiederholen, sofern die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden.

§ 30 Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die zu prüfende Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.

§ 31 Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist der zu prüfenden Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 26 Absatz 1 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 27 Absatz 1 bzw. § 28 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

(2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt.

§ 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen

Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend für die Abnahme von Prüfungen gemäß § 49 BBiG (Zusatzqualifikationsprüfungen). Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 BBiG bleibt unberührt.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in der IHK-Zeitschrift Bergische Wirtschaft in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Abschluss-/Umschulungsprüfungsordnung vom 11. Juli 2023 außer Kraft.

Wuppertal, 10. März 2026

Henner Pasch
Präsident

Michael Wenge
Hauptgeschäftsführer

Die Prüfungsordnung wurde am 8. September 2026 unter dem AZ 211/2026-0005669 gemäß § 47 Absatz 1 BBiG vom Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt.

Die vorstehende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Bergische Wirtschaft“ veröffentlicht.

Henner Pasch
Präsident

Michael Wenge
Hauptgeschäftsführer

Anlage zu § 2 Absatz 1 Satz 1

Für die hier aufgelisteten Prüfungsausschüsse* ist eine höhere Anzahl als drei ordentliche Mitglieder festgelegt:

*Die hier festgelegte Anzahl von ordentlichen Mitgliedern gilt auch für Prüferdelegationen, welchen nach § 42 Absatz 2 Satz 1 BBiG oder § 35 a Absatz 2 Satz 1 HO die Abnahme und abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen für die aufgelisteten Prüfungsausschüsse übertragen wird.

Über die Vermögen folgender Unternehmen wurden Insolvenzverfahren eröffnet:

05.08.2026 Friedrich Baupartner Ratingen GmbH, Konradswüste 15, 42289 Wuppertal. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Marion Rodine, Wuppertal

05.08.2026 MiJa GmbH, Stahlstr. 6, 42655 Solingen. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol, Solingen

07.08.2026 Ahmed Shihab-Ahmed, Sonnabendstr. 45, 42277 Wuppertal. Vermittlung von Arbeitskräften, Garten- und Landschaftsbau, Glasfaserverlegung; Gebäudereinigung; Baustellenaufräumarbeiten; Staplerfahrer ohne eigenes Fahrzeug; Logistikhelfer, Trockenbau, Hausmeisterservice (unter Ausschl. erlaubnispflichtiger und zulassungspflichtiger handwerklicher Tätigkeiten), Holz- und Bautenschutz, Entrümpelungen, Überstreichen mit Dispersionsfarbe, Anbringen von Raufasertapeten. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Robert Fliegner, Solingen

08.08.2026 Friedrich Projektmanagement GmbH & Co. KG, Konradswüste 15, 42289 Wuppertal.Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Marion Rodine, Wuppertal

11.08.2026 Eva Dolassek, Landhausstr. 4, 42653 Solingen. Promotion, Tätigkeit als Model mit dem Verkauf von Fotos und dem Bewerben von Plattformen wie OnlyFans oder Mym.Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol, Solingen

19.08.2026 Necati Akyol, Friedrich-Ebert-Str. 188, 42117 Wuppertal. Cafe mit Sitzgelegenheiten, Ausschank alkoholfreier Getränke (erlaubnisfreies Gaststättengewerbe nach § 2 Abs. 2 GastG), Einzelhandel mit Getränken und Spirituosen, Bodenleger, Überstreichen mit Dispersionsfarbe, Anbringen von Raufasertapeten, Hausmeisterservice (unter Ausschluss erlaubnispflichtiger und zulassungspflichtiger handwerklicher Tätigkeiten). Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Michael Wölte, Wuppertal

21.08.2026 Fabrice Marian Noffz, Gebäude Multiservice, Dasnöckel 24, 42329 Wuppertal. Hausmeisterservice (unter Ausschl. erlaubnispflichtiger und zulassungspflichtiger handwerklicher Tätigkeiten), Gebäudereinigung. Winterdienst, Sperrmülltransport. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Marco Kuhlmann, Wuppertal

28.08.2026 sooii GmbH, Hofaue 63, 42103 Wuppertal. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt, Wuppertal

31.08.2026 Vincenzo Di Luca, Leimbacher Str. 52a, 42281 Wuppertal. Produktberatung, Verteilen von Werbeartikeln (Promotion), Messehost, Dienstleistungen im gastronomischen Bereich (unter Ausschluß erlaubnispfl. Tätigkeiten gem. § 34 a der GewO). Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Dominique Schulz, Wuppertal

01.09.2026 Nüllig & Haß OHG, Hölker Feld 48, 42279 Wuppertal. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Marc d’Avoine, Wuppertal

01.09.2026 Profilator GmbH & Co. KG, Zum Alten Rangierbahnhof 18,42329 Wuppertal. Sachverwalter: Rechtsanwalt Thomas Ellrich, Düsseldorf

01.09.2026 SteelCo. Tech Germany GmbH, Hohenhagener Str. 26, 42855 Remscheid. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt, Wuppertal

02.09.2026 Yildiz Yalcin, Merianstr. 5, 42651 Solingen. Schankwirtschaft ohne besondere Betriebseigenschaften. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol, Solingen

03.09.2026 Sportfabrik Remscheid GmbH, Nordstr. 31-33, 42853 Remscheid. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Neu, Remscheid

Informationen über gewerbliche und private Insolvenzen in Nordrhein-Westfalen können im Internet abgerufen werden. Das Justizministerium des Landes NRW veröffentlicht unter der Internet-Adresse www.insolvenzenbekanntmachungen.de zeitnah aktuelle Insolvenzverfahren.

05.08.2026 Friedrich Baupartner Ratingen GmbH, Konradswüste 15, 42289 Wuppertal. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Marion Rodine, Wuppertal

05.08.2026 MiJa GmbH, Stahlstr. 6, 42655 Solingen. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol, Solingen

07.08.2026 Ahmed Shihab-Ahmed, Sonnabendstr. 45, 42277 Wuppertal. Vermittlung von Arbeitskräften, Garten- und Landschaftsbau, Glasfaserverlegung; Gebäudereinigung; Baustellenaufräumarbeiten; Staplerfahrer ohne eigenes Fahrzeug; Logistikhelfer, Trockenbau, Hausmeisterservice (unter Ausschl. erlaubnispflichtiger und zulassungspflichtiger handwerklicher Tätigkeiten), Holz- und Bautenschutz, Entrümpelungen, Überstreichen mit Dispersionsfarbe, Anbringen von Raufasertapeten. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Robert Fliegner, Solingen

08.08.2026 Friedrich Projektmanagement GmbH & Co. KG, Konradswüste 15, 42289 Wuppertal.Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Marion Rodine, Wuppertal

11.08.2026 Eva Dolassek, Landhausstr. 4, 42653 Solingen. Promotion, Tätigkeit als Model mit dem Verkauf von Fotos und dem Bewerben von Plattformen wie OnlyFans oder Mym.Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol, Solingen

19.08.2026 Necati Akyol, Friedrich-Ebert-Str. 188, 42117 Wuppertal. Cafe mit Sitzgelegenheiten, Ausschank alkoholfreier Getränke (erlaubnisfreies Gaststättengewerbe nach § 2 Abs. 2 GastG), Einzelhandel mit Getränken und Spirituosen, Bodenleger, Überstreichen mit Dispersionsfarbe, Anbringen von Raufasertapeten, Hausmeisterservice (unter Ausschluss erlaubnispflichtiger und zulassungspflichtiger handwerklicher Tätigkeiten). Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Michael Wölte, Wuppertal

21.08.2026 Fabrice Marian Noffz, Gebäude Multiservice, Dasnöckel 24, 42329 Wuppertal. Hausmeisterservice (unter Ausschl. erlaubnispflichtiger und zulassungspflichtiger handwerklicher Tätigkeiten), Gebäudereinigung. Winterdienst, Sperrmülltransport. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Marco Kuhlmann, Wuppertal

28.08.2026 sooii GmbH, Hofaue 63, 42103 Wuppertal. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt, Wuppertal

31.08.2026 Vincenzo Di Luca, Leimbacher Str. 52a, 42281 Wuppertal. Produktberatung, Verteilen von Werbeartikeln (Promotion), Messehost, Dienstleistungen im gastronomischen Bereich (unter Ausschluß erlaubnispfl. Tätigkeiten gem. § 34 a der GewO). Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Dominique Schulz, Wuppertal

01.09.2026 Nüllig & Haß OHG, Hölker Feld 48, 42279 Wuppertal. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Marc d’Avoine, Wuppertal

01.09.2026 Profilator GmbH & Co. KG, Zum Alten Rangierbahnhof 18,42329 Wuppertal. Sachverwalter: Rechtsanwalt Thomas Ellrich, Düsseldorf

01.09.2026 SteelCo. Tech Germany GmbH, Hohenhagener Str. 26, 42855 Remscheid. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt, Wuppertal

02.09.2026 Yildiz Yalcin, Merianstr. 5, 42651 Solingen. Schankwirtschaft ohne besondere Betriebseigenschaften. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol, Solingen

03.09.2026 Sportfabrik Remscheid GmbH, Nordstr. 31-33, 42853 Remscheid. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Neu, Remscheid

Informationen über gewerbliche und private Insolvenzen in Nordrhein-Westfalen können im Internet abgerufen werden. Das Justizministerium des Landes NRW veröffentlicht unter der Internet-Adresse www.insolvenzenbekanntmachungen.de zeitnah aktuelle Insolvenzverfahren.

05.08.2026 MiJa GmbH, Stahlstr. 6, 42655 Solingen. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol, Solingen

07.08.2026 Ahmed Shihab-Ahmed, Sonnabendstr. 45, 42277 Wuppertal. Vermittlung von Arbeitskräften, Garten- und Landschaftsbau, Glasfaserverlegung; Gebäudereinigung; Baustellenaufräumarbeiten; Staplerfahrer ohne eigenes Fahrzeug; Logistikhelfer, Trockenbau, Hausmeisterservice (unter Ausschl. erlaubnispflichtiger und zulassungspflichtiger handwerklicher Tätigkeiten), Holz- und Bautenschutz, Entrümpelungen, Überstreichen mit Dispersionsfarbe, Anbringen von Raufasertapeten. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Robert Fliegner, Solingen

08.08.2026 Friedrich Projektmanagement GmbH & Co. KG, Konradswüste 15, 42289 Wuppertal.Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Marion Rodine, Wuppertal

11.08.2026 Eva Dolassek, Landhausstr. 4, 42653 Solingen. Promotion, Tätigkeit als Model mit dem Verkauf von Fotos und dem Bewerben von Plattformen wie OnlyFans oder Mym.Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol, Solingen

19.08.2026 Necati Akyol, Friedrich-Ebert-Str. 188, 42117 Wuppertal. Cafe mit Sitzgelegenheiten, Ausschank alkoholfreier Getränke (erlaubnisfreies Gaststättengewerbe nach § 2 Abs. 2 GastG), Einzelhandel mit Getränken und Spirituosen, Bodenleger, Überstreichen mit Dispersionsfarbe, Anbringen von Raufasertapeten, Hausmeisterservice (unter Ausschluss erlaubnispflichtiger und zulassungspflichtiger handwerklicher Tätigkeiten). Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Michael Wölte, Wuppertal

21.08.2026 Fabrice Marian Noffz, Gebäude Multiservice, Dasnöckel 24, 42329 Wuppertal. Hausmeisterservice (unter Ausschl. erlaubnispflichtiger und zulassungspflichtiger handwerklicher Tätigkeiten), Gebäudereinigung. Winterdienst, Sperrmülltransport. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Marco Kuhlmann, Wuppertal

28.08.2026 sooii GmbH, Hofaue 63, 42103 Wuppertal. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt, Wuppertal

31.08.2026 Vincenzo Di Luca, Leimbacher Str. 52a, 42281 Wuppertal. Produktberatung, Verteilen von Werbeartikeln (Promotion), Messehost, Dienstleistungen im gastronomischen Bereich (unter Ausschluß erlaubnispfl. Tätigkeiten gem. § 34 a der GewO). Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Dominique Schulz, Wuppertal

01.09.2026 Nüllig & Haß OHG, Hölker Feld 48, 42279 Wuppertal. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Marc d’Avoine, Wuppertal

01.09.2026 Profilator GmbH & Co. KG, Zum Alten Rangierbahnhof 18,42329 Wuppertal. Sachverwalter: Rechtsanwalt Thomas Ellrich, Düsseldorf

01.09.2026 SteelCo. Tech Germany GmbH, Hohenhagener Str. 26, 42855 Remscheid. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt, Wuppertal

02.09.2026 Yildiz Yalcin, Merianstr. 5, 42651 Solingen. Schankwirtschaft ohne besondere Betriebseigenschaften. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol, Solingen

03.09.2026 Sportfabrik Remscheid GmbH, Nordstr. 31-33, 42853 Remscheid. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Neu, Remscheid

Mit Ihrer Erlaubnis verwenden wir Google Analytics, um den Traffic auf dieser Website zu analysieren. Sie können Ihre Entscheidung jederzeit unter Datenschutzerklärung ändern.