- Bekanntmachungen

Aktuelle Informationen der IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid

Am Teil 1 der Abschlussprüfung im Sommer 2027 werden alle die Auszubildenden teilnehmen, die eine Berufsausbildung zum:

Automatenfachmann/-frau
Fachkraft für Schutz und Sicherheit
Fachmann/-frau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie (AO 2022)
Fachmann/-frau für Systemgastronomie (AO 2022)
Kaufmann/-frau im Einzelhandel
Koch/Köchin (AO 2022)

absolvieren.

Der Anmeldeschluss ist bereits der 1. Februar 2027.
Die Termine für die schriftliche Prüfung sind am 27./28. April 2027.

Die Auszubildenden und Ausbildungsbetriebe werden vorab darüber informiert.

Anträge gemäß § 45 Abs. 2 und 3 BBiG (Zulassung im Ausnahmefall – Externe – ) sind ebenfalls zu diesen Terminen bei der

Bergische Industrie- und Handelskammer
Wuppertal-Solingen-Remscheid
Hauptgeschäftsstelle Wuppertal
Postfach 420101
42401 Wuppertal

einzureichen.

Anträge, die nach dem vorgenannten Termin ein­gehen, können für die Teilnahme am Teil 1 der Abschlussprüfung im Sommer 2027 nicht mehr berücksichtigt werden.

Zur Sommerprüfung 2027 werden gemäß § 43 Abs. 1 Ziffer 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) alle Auszubildenden zugelassen, deren vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit zum 30. September 2027 endet. Anmeldeschluss ist der 1. Februar 2027.

Die Anmeldung erfolgt über das IHK-Bildungsportal unter www.bergische.ihk.de Dok.: 5034560. Die Auszubildenden und Ausbildungsbetriebe werden vorab darüber informiert.

Anträge gemäß § 45 Abs. 1 BBiG (vorzeitige Zulassung) sowie Abs. 2 und 3 BBiG (Zulassung im Ausnahmefall = Externe) sind ebenfalls bis zu diesem Termin bei der

Bergischen Industrie- und Handelskammer
Wuppertal-Solingen-Remscheid
Hauptgeschäftsstelle Wuppertal
Postfach 420101,
42401 Wuppertal

einzureichen, sofern die Zulassung zur Abschluss­prüfung Sommer 2027 erfolgen soll.

Anträge, die nach dem vorgenannten Termin eingehen, können für die Zulassung zur Abschlussprüfung Sommer 2027 nicht mehr berücksichtigt werden.

Termine für die schriftliche Abschlussprüfung:

Kaufmännische und alle IT-Berufe:
27./28. April 2027

Industriell-technische Berufe:
11./12.Mai 2027

Die Vollversammlung/Das Präsidium der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid hat am 30. September 2026 aufgrund von

§§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306), in der jeweiligen Fassung

§ 14 Abs. 3 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern in der Fassung der Bekanntmachung, 18. August 2023 (BGBl. I Nr. 227 vom 28. August 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. I Nr. 147 vom 25. Juni 2025), in der jeweiligen Fassung

folgende Satzung beschlossen:

I. Zuständigkeit

§ 1  Zuständigkeit

II. Schulungssystem

§ 2  Schulungssystem

§ 3  Kurspläne

III. Anerkennung der Schulungen

§ 4  Anerkennungsvoraussetzungen

§ 5  Lehrpläne

§ 6  Sachlicher und zeitlicher Umfang

§ 7  Lehrkräfte

§ 8  Schulungsmethoden

§ 9  Schulungsstätten und Schulungsmaterial

§ 10   Teilnehmerzahl

§ 11  Rechtswirkungen der Anerkennung

IV. Durchführung der Schulungen

§ 12  Pflichten des Veranstalters

§ 13  Befugnisse der IHK

V. Prüfungen

§ 14  Prüfungsarten, Prüfungsdauer und Bestehen der Prüfung

§ 15  Grundsätze für alle Prüfungen

§ 16  Zulassung zur Prüfung

§ 17  Rücktritt von der Prüfung

§ 18  Ausschluss von der Prüfung

§ 19  Niederschrift

§ 20  Bescheid bei Nichtbestehen

§ 21  Wiederholungsprüfung

VI. ADR-Schulungsbescheinigung

§ 22  Erteilung und Erweiterung

§ 23  Geltungsdauer

§ 24  Verlängerung der Geltungsdauer

VII. Schlussvorschriften

§ 25  Inkrafttreten

§ 1 Zuständigkeit

Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid – im Folgenden IHK genannt – ist zuständig für

- die Anerkennung und Überwachung von Schulungen, die Veranstalter in Schulungsstätten im Bezirk der IHK durchführen. Bei Fernschulung oder E-Learning ist die IHK zuständig, in deren Bezirk der Veranstalter seinen Sitz hat. Abweichend davon ist bei Schulungen, die einen praktischen Teil enthalten die IHK zuständig, in deren Bezirk, die praktische Übung stattfindet,

- die Durchführung von Prüfungen für Teilnehmer an von der IHK anerkannten Schulungen,

- die Erteilung, Erweiterung und Verlängerung von ADR-Schulungsbescheinigungen für erfolgreiche Teilnehmer an von der IHK durchgeführten Prüfungen und

- die Umschreibung der ADR-Schulungsbescheinigungen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundesministeriums des Innern.

§ 2 Schulungssystem

(1) Erstschulungen können aus folgenden Kursen bestehen:

- Basiskurs,
- Aufbaukurs Tank,
- Aufbaukurs Klasse 1,
- Aufbaukurs Klasse 7.

(2) Auffrischungsschulungen bestehen aus einem Kurs für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer.

§ 3 Kurspläne

Zur Sicherstellung der Lerninhalte verwendet die IHK die DIHK-Kurspläne für die Schulung der Gefahrgutfahrer. Die Kurspläne beinhalten mindestens die Kenntnisbereiche aus Unterabschnitt 8.2.2.3 ADR. Sie stellt den Veranstaltern die Kurspläne als Grundlage für die Schulungen zur Verfügung.

§ 4 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Veranstalters erteilt, wenn die vorgesehenen Schulungen den Anforderungen des ADR und den §§ 5 bis 10 dieser Satzung entsprechen.

(2) Der Veranstalter muss in der Lage sein, die Schulungen ordnungsgemäß durchzuführen. Hierzu hat er auf Verlangen der IHK geeignete Nachweise vorzulegen. Insbesondere kann die IHK ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes verlangen. Diese Nachweise sollen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein.

§ 5 Lehrpläne

Der Veranstalter hat der IHK Lehrpläne vorzulegen. Die IHK prüft, ob diese den Anforderungen der DIHK-Kurspläne gemäß § 3 entsprechen.

§ 6 Sachlicher und zeitlicher Umfang

(1) Gegenstand der Schulungen sind die Lerninhalte der für die einzelnen Kurse gemäß § 3 zur Verfügung gestellten DIHK-Kurspläne.

(2) Der Veranstalter muss nachweisen, dass er seinen Schulungen mindestens folgende Zeitansätze zugrunde legt:

a) bei Erstschulungen:

- Basiskurs:
18 Unterrichtseinheiten Theorie
1 Unterrichtseinheit praktische Übungen;

- Aufbaukurs Tank:
12 Unterrichtseinheiten Theorie
1 Unterrichtseinheit praktische Übungen;

- Aufbaukurs Klasse 1: 8 Unterrichtseinheiten;

- Aufbaukurs Klasse 7: 8 Unterrichtseinheiten;

b) bei Auffrischungsschulungen:
8 Unterrichtseinheiten Theorie
4 Unterrichtseinheiten praktische Übungen.

(3) Eine Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten. Präsenzschulungen dürfen nicht mehr als 8 Unterrichtseinheiten pro Tag umfassen. Nach längstens 3 Unterrichtseinheiten ist eine Pause einzulegen. Fernschulungen dürfen nicht mehr als 6 Unterrichtseinheiten pro Tag umfassen. Nach längstens 2 Unterrichtseinheiten ist eine Pause einzulegen.

(4) Der Unterricht darf von Montag bis freitags in der Zeit von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr und samstags von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr stattfinden.

(5) Die Durchführung von Schulungen an Sonn- und Feiertagen ist nicht zulässig.

§ 7 Lehrkräfte

(1) Lehrkräfte müssen

- über allgemeine Kenntnisse der Zusammenhänge der Gefahrgutvorschriften verfügen,

- die zur Vermittlung der Lerninhalte in ihrem Themensektor notwendigen besonderen Kenntnisse haben,

- zur erwachsenengerechten Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse befähigt sein und

- eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung für alle Klassen in Tanks und anders als in Tanks und einen gültigen Schulungsnachweis für Gefahrgutbeauftragte (Straßenverkehr) besitzen.

Bei Fernschulungen hat der Schulungsveranstalter sicherzustellen, dass die eingesetzte Lehrkraft im Umgang mit dem System, welches für die Fernschulung genutzt wird, geschult ist und dieses sicher beherrscht.

(2) Der Veranstalter hat der IHK aussagefähige Schulungs- und Tätigkeitsnachweise vorzulegen. Die IHK soll ein Beurteilungsgespräch führen und kann dazu mit anderen IHKs Gremien bilden und dazu Sachverständige hinzuziehen.

§ 8 Schulungsmethoden

(1) Die Schulungen sind in Form von Präsenzunterricht oder als Online-Schulungen mit praktischen Übungen durchzuführen. Die praktischen Übungen sind gemäß Kursplan ausschließlich in Form von Präsenzunterricht durchzuführen.

(2) Für die Schulungsanteile als Online-Schulungen bestehen folgende Möglichkeiten:

- E-Learning: Asynchroner Unterricht, der mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologie durchgeführt wird und bei dem Auszubildende (Teilnehmer) und Ausbilder (Lehrkräfte) sowohl räumlich als auch zeitlich getrennt sind; und

- Fernschulung: Synchroner Unterricht, der mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologie durchgeführt wird und bei dem Auszubildende (Teilnehmer) und Ausbilder (Lehrkräfte) gleichzeitig kommunizieren und räumlich getrennt sind.

Für Online-Schulungen werden die besonderen Schulungsanforderungen und -methoden in den – DIHK-Leitlinien – Online-Schulungen für Gefahrgutfahrer - geregelt.

(3) Die Schulungen sind in deutscher Sprache durchzuführen.

§ 9 Schulungsstätten und Schulungsmaterial

(1) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignete Räume und erforderliche Übungsplätze verfügt. Diese müssen so beschaffen und gelegen sein, dass die Schulungen sachgerecht, ohne Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ohne Störung der Teilnehmer durchgeführt werden können.

(2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass für jeden Teilnehmer ein ausreichender Arbeitsplatz vorhanden ist.

(3) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass geeignete visuelle Hilfsmittel vorhanden sind, die in den zu nutzenden Räumen sachgerecht einsetzbar sind.

(4) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes, aktuelles Schulungsmaterial verfügt. In dieser Hinsicht kommen insbesondere die einschlägigen Vorschriftenwerke sowie Fachbücher oder Skripte in Betracht.

(5) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes technisches Schulungsmaterial (Kraftfahrzeug, Ladungssicherungsmittel, Mittel zur Durchführung der Feuerlöschübung etc.) verfügt.

§ 10 Teilnehmerzahl

Je Schulung sind höchstens 25 Teilnehmer zulässig. Die IHK kann entsprechend der Beschaffenheit der für die Schulung genutzten Räume eine geringere Höchstzahl festsetzen. Bei Fernschulungen ist die Anzahl der Teilnehmer auf maximal 10 Personen begrenzt. Wird die technische Betreuung durch eine zweite Person sichergestellt, darf die Anzahl der Teilnehmer maximal 15 Personen betragen.

§ 11 Rechtswirkungen der Anerkennung

(1) Die schriftlich erteilte Anerkennung berechtigt den Veranstalter, die in ihr bezeichneten Kurse und deren Kombinationen im Rahmen von Schulungen durchzuführen.

(2) Die erstmalige Anerkennung wird längstens auf 3 Jahre befristet, die erneute Anerkennung auf längstens 5 Jahre.

§ 12 Pflichten des Veranstalters

(1) Die Schulungen müssen die Gewähr dafür bieten, dass die Teilnehmer die vorgeschriebenen Kenntnisse erwerben können. Der Veranstalter hat bei jeder von ihm durchgeführten Schulung die Vorgaben des § 2 zum Schulungssystem und die Anforderungen der §§ 5 bis 10 der Satzung einzuhalten.

(2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass dem aktuellen Stand der Entwicklungen auf dem Gebiet des Straßengefahrguttransports Rechnung getragen wird und dass sich die eingesetzten Lehrkräfte entsprechend der aktuellen Rechtsentwicklung in ihren Schulungsbereichen weiterbilden.

(3) Der Veranstalter hat der IHK mindestens 14 Tage vor Beginn der Schulung die Termine, den Unterrichtsplan mit der Schulungsstätte für die Präsenzteile (Räume), den Namen der jeweiligen Lehrkräfte sowie die Anzahl der Teilnehmer zu übermitteln.

(4) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer mittels amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und für die Präsenzteile der jeweiligen Schulungen durch Führung von Anwesenheitslisten eine jeweils lückenlose Teilnahme zu belegen. Die Originale der Anwesenheitslisten sind der IHK auszuhändigen. Die Online-Anteile sind gemäß der DIHK-Leitlinie – Online-Schulungen Gefahrgutfahrer zu protokollieren und der IHK rechtzeitig zu übermitteln.

(5) Der Veranstalter hat der IHK die Teilnehmerdaten spätestens am ersten Werktag nach Beginn der Schulung zu übermitteln und dafür zu sorgen, dass spätestens am Tag der Prüfung für jeden Teilnehmer je ein Lichtbild in Passbildqualität gemäß Anlage 8 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung – PassV) in der jeweiligen Fassung, vorliegt.

(6) Bei Online-Schulungen ist der Veranstalter verpflichtet, der IHK einen uneingeschränkten direkten Zugang für alle virtuellen Umgebungen (Räume etc.) bereitzustellen, der es der IHK ermöglicht, ihre Aufgabe zur Kontrolle und Prüfung der Schulungen wahrzunehmen.

(7) Will der Veranstalter nach Anerkennung einer Schulung Veränderungen hinsichtlich solcher Umstände vornehmen, die für die Anerkennung von Bedeutung waren, so hat er vorher die Zustimmung der IHK einzuholen; dies gilt insbesondere für die eingesetzten Lehrkräfte und die Schulungsstätten.

§ 13 Befugnisse der IHK

(1) Um die Erfüllung der Anforderungen nach §§ 5 bis 10 und Pflichten nach § 12 dieser Satzung sicherzustellen, kann die IHK dem Veranstalter Auflagen erteilen, die mit der Anerkennung verbunden oder aufgrund eines in der Anerkennung enthaltenen Vorbehalts nachträglich angeordnet werden.

(2) Die IHK kann verlangen, dass der Veranstalter seine Schulungen nach Aufforderung entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften modifiziert.

(3) Die IHK ist befugt, die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen auch durch die Ent­sendung von Beauftragten zu überprüfen.

(4) Die Anerkennung kann unbeschadet der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW 1999, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) in der jeweiligen Fassung über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten entzogen werden, wenn der Veranstalter den in dieser Satzung festgelegten Anforderungen nicht genügt oder sie von vorn­herein nicht erfüllte oder den Pflichten oder den ihm erteilten Auflagen zuwiderhandelt.    

§ 14 Prüfungsarten, Prüfungsdauer und Bestehen der Prüfung

Die Tabelle enthält die Regelungen zu Prüfungsart, zur Prüfungsdauer, zur Anzahl der Prüfungsfragen und zum Bestehen der Prüfung. (Siehe Tabelle 1)

§ 15 Grundsätze für alle Prüfungen

(1) Die IHK setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest.

(2) Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. Die Prüfung kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren. Die Durchführung der Prüfung erfolgt gemäß 8.2.2.7 ADR.

(3) Die Prüfungssprache ist deutsch.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(5) Hilfsmittel sind nicht zugelassen.

(6) Während der Prüfung wird die Identität der Teilnehmer mittels amtlichen Lichtbildausweises festgestellt. Teilnehmer, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dürfen an der Prüfung nicht teilnehmen.

(7) Vor Beginn der Prüfung werden die Teilnehmer über den Ablauf der Prüfung belehrt.

(8) Für die Prüfung werden die Gemeinsamen Fragebogen der Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Bildungs gGmbH, verwendet. Die Prüfungsfragen beziehen sich auf die in § 6 Abs. 1 benannten Lerninhalte. Es werden ausschließlich Single-Choice-Fragen gestellt. Jede Frage hat 4 Antwortvorschläge, wovon nur 1 Antwortvorgabe richtig ist.

(9) Nach Abschluss der Prüfung sind die Schulungs- und Prüfungsunterlagen 6 Jahre, die Prüfungs­bögen selbst 1 Jahr aufzubewahren.

§ 16 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Teilnehmer wird zur jeweiligen Prüfung nur zugelassen, wenn er ohne Fehlzeiten an der entsprechenden von der IHK anerkannten Schulung teilgenommen hat.

(2) Die Zulassung zur Prüfung für einen Aufbaukurs kann nur erfolgen, wenn der Teilnehmer die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt und die Prüfung für den Basiskurs bestanden hat bzw. eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung vorlegt.

(3) Der Teilnehmer wird zur Prüfung Auffrischungsschulung nur zugelassen, wenn der Teilnehmer die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt und eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung vorlegt.

(4) Wurde die Zulassung zur Prüfung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, wird sie von der IHK widerrufen.

§ 17 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Teilnehmer vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Prüfungsteilnehmer zu einer Prüfung nicht erscheint.

(2) Tritt ein Teilnehmer im Verlauf der Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. Der Rücktritt ist unverzüglich, unter Mitteilung der Rücktrittsgründe, zu erklären.

(3) Tritt ein Teilnehmer aus einem wichtigen Grund zurück, entscheidet die IHK über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht der Teilnehmer als wichtigen Grund geltend, dass er wegen Krankheit die Prüfung nach Beginn abbrechen musste, so hat der Teilnehmer dies spätestens drei Tage nach dem Prüfungstermin, durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

§ 18 Ausschluss von der Prüfung

Unternimmt ein Teilnehmer Täuschungshandlungen oder stört er den Prüfungsablauf erheblich, kann er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die IHK. Bei Ausschluss gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 19 Niederschrift

Für jeden Prüfungstermin ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält folgende Angaben:

- Art der Prüfung,
- Anzahl der Teilnehmer,
- Ort, Datum, Beginn und Ende der Prüfung,
- Name der aufsichtführenden Person,
- Feststellung der Identität der Teilnehmer,
- Name und Unterschrift des Prüfers,
- Erklärung über die erfolgte Belehrung der Teilnehmer über den Ablauf der Prüfung.

§ 20 Bescheid bei Nichtbestehen

Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer einen schriftlichen Bescheid der IHK. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 21 Wiederholungsprüfung

Die IHK lässt bei nicht bestandener Prüfung auf Antrag nach einer angemessenen Frist eine einmalige Wiederholung der Prüfung im Bezirk der IHK ohne nochmalige Schulung zu.

§ 22 Erteilung und Erweiterung

(1) Die IHK erteilt eine ADR-Schulungsbescheinigung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 erfüllt sind und die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 14 und 15 bestanden wurde.

(2) Die IHK erweitert die ADR-Schulungsbescheinigung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 erfüllt sind und die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 14 und 15 bestanden wurde.

(3) Die IHK schreibt die ADR-Schulungsbescheinigung gemäß § 1 um.

§ 23 Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der ADR-Schulungsbescheinigung ist das Datum der Prüfung „Basiskurs“ maßgebend.

§ 24 Verlängerung der Geltungsdauer

(1) Die IHK verlängert die ADR-Schulungsbescheinigung, wenn der Inhaber die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 3 erfüllt. Hat der Inhaber innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor Ablauf der Geltungsdauer der ADR-Schulungsbescheinigung oder nach Ablauf (aufgrund einer Ausnahmegenehmigung) eine von der IHK anerkannte Auffrischungsschulung besucht sowie die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 14 und 15 bestanden, ist die ADR-Schulungsbescheinigung ab Ablauf ihrer Geltungsdauer zu verlängern. Ansonsten ist das Datum der Prüfung Auffrischungsschulung maßgebend.

(2) Die ADR-Schulungsbescheinigung darf auch verlängert werden, wenn statt der Auffrischungsschulung und der Prüfung Auffrischungsschulung eine von der IHK anerkannte Erstschulung besucht und die entsprechende Prüfung/entsprechenden Prüfungen bestanden wurde/n. § 16 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden. Hinsichtlich des Verlängerungs-datums gilt Abs. 1 entsprechend.

§ 25 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. November 2026 in Kraft. Am gleichen Tag tritt die Satzung betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer vom 1. Juli 2018 außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Bergische Wirtschaft“ veröffentlicht.

Wuppertal, 30. September 2026

gez. Henner Pasch
Präsident

gez. Michael Wenge
Hauptgeschäftsführer

Über die Vermögen folgender Unternehmen wurden Insolvenzverfahren eröffnet:

04.09.2026 Matthias Höhn, Restaurants mit Bedienung, Burgstr. 92, 42655 Solingen. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Jan Oliver Anger, Solingen

04.09.2026 Norman Hubert Zaun Cross, Wülfing­str. 23, 42107 Wuppertal. Erbringung von anderen wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a.n.g. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Holger Rhode, Wuppertal

07.09.2026 JP Verwaltungs GmbH, Aue 10, 42103 Wuppertal. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt, Wuppertal

10.09.2026 SOY Real Estate GmbH, Kölner Str. 102, 42897 Remscheid. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Peter Neu, Remscheid

10.09.2026 Bergische Intensivpflege GmbH, Wiedenkamper Str. 1, 42719 Solingen. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Robert Fliegner, Solingen

14.09.2026 Wolfgang Goebel, Am Dönberg 26, 42111 Wuppertal. Kfz-Überführungen; Promotion, Produktberatung, Einzelhandel mit Antennenanlagen, Elektronik, Beratung und Überprüfung; Internetdienstleistungen, Internetwerbung, Online-Marketing, Webdesign, Affiliate Marketing. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Andreas Schoß, Wuppertal

22.09.2026 Süleyman Özcan, Schulte vom Brühl 8, 42653 Solingen. Garten- und Landschaftsbau. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Robert Fliegner, Solingen

25.09.2026 Spedition Gebr. Keull KG, Alte Ziegelei 12, 42653 Solingen. Insolvenzverwalter: Christoph Chrobok, Solingen

28.09.2026 Insemed Personalservice GmbH, Schorberger Str. 66, 42699 Solingen. Insolvenz­verwalter: Rechtsanwalt Stefan Sprinz, Solingen

30.09.2026 EMDE Solingen GmbH, Brüderstr. 35, 42719 Solingen. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Robert Fliegner, Solingen

01.10.2026 Gerez Logistik GmbH, Dycker Feld 24, 42653 Solingen. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann, Düsseldorf

01.10.2026 Avantago Sports GmbH, In der Fleute 72 - 74, 42389 Wuppertal. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Marion Rodine, Wuppertal

01.10.2026 SSS Schmitz GmbH, Stephanstr. 20, 42655 Solingen. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Dominique Schulz, Wuppertal

Informationen über gewerbliche und private Insolvenzen in Nordrhein-Westfalen können im Internet abgerufen werden. Das Justizministerium des Landes NRW veröffentlicht unter der Internet-Adresse www.insolvenzenbekanntmachungen.de zeitnah aktuelle Insolvenzverfahren.

Der leichteren Lesbarkeit wegen geben wir in dem Text der männlichen Form den Vorzug. Mit diesem einfacheren sprachlichen Ausdruck sind selbstverständlich alle Geschlechter gemeint.

(1) Die Schulungen sind in Form von Präsenzunterricht oder als Online-Schulungen mit praktischen Übungen durchzuführen. Die praktischen Übungen sind gemäß Kursplan ausschließlich in Form von Präsenzunterricht durchzuführen.

(2) Für die Schulungsanteile als Online-Schulungen bestehen folgende Möglichkeiten:

- E-Learning: Asynchroner Unterricht, der mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologie durchgeführt wird und bei dem Auszubildende (Teilnehmer) und Ausbilder (Lehrkräfte) sowohl räumlich als auch zeitlich getrennt sind; und

- Fernschulung: Synchroner Unterricht, der mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologie durchgeführt wird und bei dem Auszubildende (Teilnehmer) und Ausbilder (Lehrkräfte) gleichzeitig kommunizieren und räumlich getrennt sind.

Für Online-Schulungen werden die besonderen Schulungsanforderungen und -methoden in den – DIHK-Leitlinien – Online-Schulungen für Gefahrgutfahrer - geregelt.

(1) Erstschulungen können aus folgenden Kursen bestehen:

- Basiskurs,

- Aufbaukurs Tank,

- Aufbaukurs Klasse 1,

- Aufbaukurs Klasse 7.

(2) Auffrischungsschulungen bestehen aus einem Kurs für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer.

§ 3 Kurspläne

Zur Sicherstellung der Lerninhalte verwendet die IHK die DIHK-Kurspläne für die Schulung der Gefahrgutfahrer. Die Kurspläne beinhalten mindestens die Kenntnisbereiche aus Unterabschnitt 8.2.2.3 ADR. Sie stellt den Veranstaltern die Kurspläne als Grundlage für die Schulungen zur Verfügung.

III. Anerkennung der Schulungen

§ 4 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Veranstalters erteilt, wenn die vorgesehenen Schulungen den Anforderungen des ADR und den §§ 5 bis 10 dieser Satzung entsprechen.

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