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Aktuelle Informationen der IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid

Auf Grund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 14. März und 14. Juni 2023 gemäß den Richtlinien des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 08. März 2007, geändert am 29. August 2022 erlässt die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid als zuständige Stelle nach § 47 Abs. 1 Satz 1, Absatz 3 bis 5 und § 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen:

Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen

§ 1: Einrichtung

§ 2: Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen

§ 2a: Prüferdelegationen

§ 3: Ausschuss von der Mitwirkung

§ 4: Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 5: Geschäftsführung

§ 6: Verschwiegenheit

§ 7: Prüfungstermine

§ 8: Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung

§ 9: Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen

§ 10: Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge

§ 11: Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

§ 12: Zulassung zur Prüfung

§ 13: Entscheidung über die Zulassung

§ 14: Prüfungsgegenstand

§ 15: Gliederung der Prüfung

§ 16: Besondere Verhältnisse behinderter Menschen

§ 17: Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung

§ 18: Prüfungsaufgaben

§ 18a: Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen

§ 19: Nichtöffentlichkeit

§ 20: Leitung, Aufsicht und Niederschrift

§ 21: Ausweispflicht und Belehrung

§ 22: Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 23: Rücktritt, Nichtteilnahme

§ 24: Bewertungsschlüssel

§ 25: Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse

§ 26: Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen

§ 27: Prüfungszeugnis

§ 28: Bescheid über nicht bestandene Prüfung

§ 29: Wiederholungsprüfung

§ 30: Rechtsbehelfsbelehrung

§ 31: Prüfungsunterlagen

§ 32: Prüfung von Zusatzqualifikationen

§ 33: Inkrafttreten

§ 1: Errichtung

(1) Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid errichtet für die Durchführung der Abschluss- und Umschulungsprüfungen Prüfungsausschüsse (§ 39 Absatz 1 Satz 1/§ 62 Absatz 3 Satz 1 BBiG).

(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab.

(3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von zu prüfenden Personen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

(4) Mehrere Industrie- und Handelskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 BBiG).

§ 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, sofern in einer Anlage zur Prüfungsordnung für bestimmte Prüfungsausschüsse keine höhere Anzahl festgelegt ist. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 BBiG).

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 BBiG).

(3) Die Mitglieder werden von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 BBiG).

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 BBiG).

(5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 BBiG).

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 BBiG).

(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 BBiG).

(8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter (§ 40 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend.

(9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden (§ 40 Absatz 5 BBiG).

(10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Absatz 6 BBiG).

(11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 7 BBiG).

§ 2 a Prüferdelegationen

(1) Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen (§ 42 Absatz 2 Satz 1 BBiG).

(2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG).

(3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die durch die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid nach § 40 Absatz 4 BBiG berufen worden sind (§ 42 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Für die Berufungen gilt § 2 Absätze 3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden (§ 40 Absatz 4 Satz 2 BBiG).

(4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 10 gilt entsprechend.

(5) Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden (§ 42 Absatz 3 BBiG).

§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der zu prüfenden Person nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:

1. Verlobte,

2. Ehegatten,

3. eingetragene Lebenspartner,

4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

5. Geschwister,

6. Kinder der Geschwister,

7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

8. Geschwister der Eltern,

9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind, ist dies der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einer zu prüfenden Person das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(4) Ausbilderinnen/Ausbilder der zu prüfenden Person sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.

(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere Industrie- und Handelskammer ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegationen nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung selber durchführen oder die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen.

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 BBiG).

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 BBiG).

(3) Für Prüferdelegationen gilt Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 entsprechend.

§ 5 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei derBergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid. Einladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.

(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.

(3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend.

(4) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 26 Absatz 1 bleibt unberührt.

(5) Bei Prüferdelegationen sind die Sitzungsprotokolle von allen Mitgliedern zu unterzeichnen. § 26 Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 6 Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

§ 7 Prüfungstermine

(1) Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid setzt die einzelnen Prüfungstage fest.

(2) Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid gibt die Zeiträume im Sinne des Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid die Annahme des Antrags verweigern.

(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Absatz 1 BBiG),

1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten haben.

(2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 BBiG).

(3) Die Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung richten sich nach der Umschulungsordnung oder der Umschulungsprüfungsregelung der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid (§§ 58, 59 BBiG).

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen

(1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden

Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden (§ 44 Absatz 1 BBiG).

(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BBiG),

1. wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat,

2. wer einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten haben.

(3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 3 BBiG), wer

1. über die Voraussetzungen in § 43 Absatz 1 BBiG hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat,

2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b BBiG von der Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder

3. aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.

§ 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge

Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen,

1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er

a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,

b) systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und

c) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet (§ 43 Absatz 2 BBiG).

2. wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt.

§ 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG).

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin/der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 BBiG).

(3) Soldatinnen/Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen/Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin/der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 BBiG).

§ 12 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubildenden schriftlich nach den von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die Auszubildenden haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten.

(2) In den Fällen von § 8 Absatz 3, §§ 10 und 11 Absatz 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den zu prüfenden Personen einzureichen.

(3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk

1. in den Fällen der §§ 8, 9 und 11 Absatz 1 die Ausbildungs- oder Umschulungsstätte liegt,

2. in den Fällen der §§ 10, 11 Absatz 2 und 3 die auf die Prüfung vorbereitende Bildungsstätte oder der gewöhnliche Aufenthalt der zu prüfenden Personen liegt,

3. in den Fällen des § 1 Absatz 4 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist.

(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

a) in den Fällen von § 8 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 3 Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen oder am ersten Teil der Abschlussprüfung, einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG,

b) in den Fällen des § 9 Absatz 2 einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG,

c) im Fall des § 11 Absatz 1 zusätzlich zu den Unterlagen nach Buchstabe a oder Buchstabe b das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,

d) in den Fällen des § 10 Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und in den Fällen des § 10 Nummer 1 zusätzlich Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges,

e) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 Tätigkeitsnachweis und gegebenenfalls Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und gegebenenfalls glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit,

f) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung.

§ 13 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entscheidet die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 und § 62 Absatz 3 BBiG).

(2) Sofern eine Umschulungsordnung (§ 58 BBiG) oder eine Umschulungsprüfungsregelung (§ 59 BBiG) der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen (§ 61 BBiG).

(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den zu prüfenden Personen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist der zu prüfenden Person schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

(4) Die Zulassung kann von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

§ 14 Prüfungsgegenstand

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG).

(2) Der Gegenstand der Umschulungsprüfung ergibt sich aus der jeweiligen Umschulungsordnung oder Umschulungsprüfungsregelung der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid.

(3) Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Umschulungsprüfungsregelung der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen zugrunde zu legen (§ 60 Satz 1 BBiG).

(4) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Ausbildungsordnung, die Umschulungsordnung oder die -prüfungsregelung der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid etwas anderes vorsieht.

§ 15 Gliederung der Prüfung

Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsordnung oder -prüfungsregelung der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid.

§ 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 12) nachzuweisen.

§ 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung

Bei der Umschulungsprüfung (§§ 58, 59 BBiG) ist die zu prüfende Person auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid zu befreien, wenn sie eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 62 Absatz 4 BBiG).

§ 18 Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsordnung oder -prüfungsregelung der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid die Prüfungsaufgaben.

(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der Industrie- und Handelskammer erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid über die Übernahme entschieden hat.

(3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten.

§ 18a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen

(1) Sind nach der Ausbildungsordnung Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, kann die zuständige Stelle bestimmen, dass diese ganz oder in Teilen in digitaler Form an einem festgelegten Prüfungsort unter Aufsicht durchgeführt werden. Vor der Entscheidung ist der Berufsbildungsausschuss nach § 79 BBiG einzubeziehen. Die Prüfungsausschüsse sind rechtzeitig zu informieren.

(2) Die digitale Durchführung der Prüfung erfolgt unter folgenden Maßgaben:

1. die zuständige Stelle hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen;

2. Prüflingen und den Prüfenden ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen;

3. während der Abnahme der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen;

4. bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung auszugleichen;

5. es ist sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik die von den Prüflingen und den Prüfenden eingegebenen Daten diesen stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 31 dauerhaft zugeordnet werden können. Die Unveränderbarkeit der abschließend übermittelten Daten durch die Prüflinge und die Prüfenden ist sicherzustellen.

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind einzuhalten.

§ 19 Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der obersten Bundes- oder Landesbehörden, der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein.

§ 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 25 Absatz 2 und 3 durchgeführt.

(2) Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.

(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 21 Ausweispflicht und Belehrung

Die zu prüfenden Personen haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet sie Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine zu prüfende Person eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Die zu prüfende Person setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation über die Täuschungshandlung fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.

(4) Behindert eine zu prüfende Person durch ihr Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist sie von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für die zu prüfende Person hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.

(5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 4 ist die zu Prüfende zu hören.

§ 23 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die zu prüfende Person kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Versäumt die zu prüfende Person einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die zu prüfende Person an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.

(4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlussprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil.

(5) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

§ 24 Bewertungsschlüssel

Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.

§ 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über

1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,

2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie

3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 26 Absatz 1. Dem jeweiligen Prüfungsausschuss sind zum Zweck der abschließenden Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Werden in einem Prüfungsbereich als schriftlich zu bearbeitende Aufgaben ausschließlich Antwort-Wahl-Aufgaben im Sinne des § 42 Absatz 4 BBiG eingesetzt, so ist eine mindestens „ausreichende“ Prüfungsleistung erbracht, wenn das vom Prüfling erzielte Ergebnis mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte beträgt (absolute Bestehensgrenze) oder wenn bei einer Prüfung mit mindestens 100 Prüflingen mit gleichem Aufgabensatz die vom Prüfling erzielte Punktzahl die durchschnittliche Punktzahl aller erstmals an dieser Prüfung teilnehmenden Prüflinge um nicht mehr als 10 Prozent in den schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben dieses Prüfungsbereichs unterschreitet (relative Bestehensgrenze). Die relative Bestehensgrenze findet nur dann Anwendung, wenn der Prüfling mindestens 45 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte in den schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben dieses Prüfungsbereichs erreicht hat.

(3) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. Auf die Änderung der Bewertung abzielende Hinweise von dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation sind an die zuständige Stelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu richten. Das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium entscheidet über das weitere Vorgehen.

(4) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation (§ 42 Absatz 5 BBiG).

(5) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind, so ist das Ergebnis der Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs vom Prüfungsausschuss als das Ergebnis des ersten Teils der Abschlussprüfung des auf dem zweijährigen Ausbildungsberufs aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs zu übernehmen (§ 42 Absatz 6 BBiG).

(6) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 BBiG können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 39 Absatz 3 BBiG). Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden.

§ 26 Ergebnisniederschrift, Mit­teilung über Bestehen oder Nicht­bestehen

(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bzw. der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) vorzulegen.

(2) Der zu prüfenden Person soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob sie die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält die zu prüfende Person eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu treffen und der zu prüfenden Person mitzuteilen.

(3) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung der zu prüfenden Person schriftlich mitzuteilen (§ 37 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Der erste Teil der Abschlussprüfung ist nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Absatz 1 Satz 3 BBiG).

(4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden übermittelt (§§ 37 Absatz 2 Satz 2 und 48 Absatz 1 Satz 2 BBiG).

§ 27 Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält die zu prüfende Person von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid ein Zeugnis (§ 37 Absatz 2 Satz 1 BBiG). Der von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

– die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“ oder „Prüfungszeugnis nach § 62 Absatz 3 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BBiG“,

– die Personalien der zu prüfenden Person (Name, Vorname, Geburtsdatum),

– die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung oder prüfungsrelevantem Schwerpunkt; weitere in der Ausbildungsordnung ausgewiesene prüfungsrelevante Differenzierungen können aufgeführt werden,

– die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note), soweit ein solches in der Ausbildungsordnung vor­gesehen ist,

– das Datum des Bestehens der Prüfung,

– die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses oder eines anderen Prüfungsausschussmitglieds und der beauftragten Person der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid mit Siegel.

Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über die Einordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a BBiG enthält das Prüfungszeugnis

– die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“,

– die Personalien der zu prüfenden Person (Name, Vorname, Geburtsdatum),

– die einleitende Bemerkung, dass die zu prüfende Person aufgrund der in Teil 1 der Abschlussprüfung eines zu benennenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs erbrachten Prüfungsleistungen den Abschluss des zu benennenden zweijährigen Ausbildungsberufs erworben hat,

– die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche von Teil 1,

– ggf. das Ergebnis von zu benennenden Prüfungsbereichen aus Teil 2 der Abschlussprüfung, wenn die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Teil 1-Prüfung des drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs nicht hinreichend abdecken und die fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch geeignete Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung abgedeckt werden können, und

– die Feststellung, dass in Teil 1 der Abschlussprüfung und den Prüfungsbereichen mit den fehlenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten von Teil 2 der Abschlussprüfung ausreichende Leistungen entsprechend der Bestehensregelungen im zweijährigen Beruf erbracht wurden,

– das Datum von Teil 2 der Abschlussprüfung und

– die Namenswiedergabe (Faksimile) oder Unterschrift des Vorsitzes des Prüfungsausschusses oder eines anderen Prüfungsausschussmitglieds und der beauftragten Person der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid mit Siegel.

(4) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen. (§ 37 Absatz 3 BBiG).

§ 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die zu prüfenden Personen und ihre gesetzlichen Vertreter von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 29 Absatz 2 bis 3). Die von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 29 ist hinzuweisen.

§ 29 Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

(2) Hat die zu prüfende Person bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungs-leistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag der zu prüfenden Person nicht zu wiederholen, sofern die zu prüfende Person sich inner-halb von zwei Jahren – gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestan-denen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbstständi-gen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu über-nehmen.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden.

§ 30 Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die zu prüfende Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.

§ 31 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist der zu prüfenden Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 26 Absatz 1 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 27 Absatz 1 bzw. § 28 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

§ 32 Prüfung von Zusatzqualifika­tionen

Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend für die Abnahme von Prüfungen gemäß § 49 BBiG (Zusatzqualifikationsprüfungen). Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 BBiG bleibt unberührt.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in der IHK-Zeitschrift „Bergische Wirtschaft“ in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Abschluss-/Umschulungsprüfungsordnung außer Kraft.

Wuppertal, 14. Juni 2023

Henner Pasch (Präsident), Michael Wenge (Hauptgeschäftsführer)

Die Prüfungsordnung wurde am 11. Juli 2023 unter dem AZ 216/2023-0005526 gemäß § 47 Absatz 1 BBiG vom Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt. Die vorstehende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Bergische Wirtschaft“ veröffentlicht.

Wuppertal, 11. Juli 2023

Henner Pasch (Präsident), Michael Wenge (Hauptgeschäftsführer)

Anlage zu § 2 Absatz 1 Satz 1. Für die hier aufgelisteten Prüfungsausschüsse* ist eine höhere Anzahl als drei ordentliche Mitglieder festgelegt:

* Die hier festgelegte Anzahl von ordentlichen Mitgliedern gilt auch für Prüferdelegationen, welchen nach § 42 Absatz 2 Satz 1 BBiG oder § 35 a Absatz 2 Satz 1 HO die Abnahme und abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen für die aufgelisteten Prüfungsausschüsse übertragen wird.

Auf Grund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 14. März und 14. Juni 2023 gemäß den Richtlinien des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 8. März 2007 (geändert am 29. August 2022) erlässt die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid als zuständige Stelle nach § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 und § 79 Absatz 4 Satz 1 Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, die folgende Prüfungsordnung.

Diese Prüfungsordnung gilt für die Durchführung von Prüfungen gemäß § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und ist für die Durchführung von Prüfungen nach den aufgrund des § 30 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen über den Nachweis über den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend anzuwenden.

Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsseb

§ 1: Errichtung

§ 2: Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen und&Prüfungsdelegationennbsp;

§ 2a: Prüfungsdelegationen

§ 3: Ausschluss von der Mitwirkung

§ 4: Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 5: Geschäftsführung

§ 6: Verschwiegenheit

Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung

§ 7: Prüfungstermine

§ 8: Zulassung zur Fortbildungsprüfung

§ 9: Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen

§ 10: Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge

§ 11: Prüfungsgebühr

Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung

§ 12: Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache

§ 13: Gliederung der Prüfung

§ 14: Prüfungsaufgaben

§ 14a: Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen

§ 15: Nachteilsausgleich für behinderte Menschen

§ 16: Nichtöffentlichkeit

§ 17: Leitung, Aufsicht und Niederschrift

§ 18: Ausweispflicht und Belehrung

§ 19: Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 20: Rücktritt, Nichtteilnahme

Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 21: Bewertungsschlüssel

§ 22: Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse

§ 23: Ergebnisniederschrift, Mitteilung über das Bestehen oder Nichtbestehen

§ 24: Prüfungszeugnis

§ 25: Bescheid über nicht bestandene Prüfung

Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung

§ 26: Wiederholungsprüfung

Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 27: Rechtsbehelfsbelehrung

§ 28: Prüfungsunterlagen

§ 29: Inkrafttreten

§ 1 Errichtung

(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid Prüfungsausschüsse (§ 56 Abs. 1 S. 1 BBiG). Mehrere Industrie- und Handelskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Abs. 1 S. 2 BBiG)

(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Abs. 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab.

(3) Soweit die Fortbildungsordnungen (§ 53 Abs. 1 BBiG), die Anpassungsfortbildungsordnungen (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder die Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Abs. 1 BBiG selbstständige Prüfungsteile beinhalten, können zur Durchführung der Teilprüfungen eigene Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen gebildet werden.

§ 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, sofern in einer Anlage zur Prüfungsordnung für bestimmte Prüfungsausschüsse keine höhere Anzahl festgelegt ist. Die Mitglieder von Prüfungsausschüssen sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 S. 2 BBiG).

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Person, die als Lehrkraft im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen tätig ist, angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Abs. 2 S. 1 und 2 BBiG).

(3) Die Mitglieder werden von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 S. 1 BBiG).

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 S. 2 BBiG).

(5) Lehrkräfte im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Abs. 3 S. 3 BBiG entsprechend). Soweit es sich um Lehrkräfte von Fortbildungseinrichtungen handelt, werden sie von den Fortbildungseinrichtungen benannt.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 S. 4 BBiG).

(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Abs. 3 S. 5 BBiG).

(8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 40 Abs. 2 S. 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend.

(9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden. (§ 40 Abs. 5 BBiG).

(10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Abs. 6 BBiG).

(11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 7 BBiG).

§ 2a Prüferdelegationen

(1) Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen (§ 42 Abs. 2 S. 1 BBiG).

(2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG).

(3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die durch die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid nach § 40 Absatz 4 BBiG berufen worden sind. Für die Berufungen gilt § 2 Absätze 3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden (§ 40 Abs. 4 S. 2 BBiG).

(4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Abs. 10 S. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden (§ 42 Abs. 3 BBiG).

§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerber nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:

1. Verlobte,

2. Ehegatten,

3. eingetragene Lebenspartner,

4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

5. Geschwister,

6. Kinder der Geschwister,

7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

8. Geschwister der Eltern,

9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

3. im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder den anderen Mitgliedern der Prüferdelegation. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einer zu prüfenden Person das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(4) Personen, die gegenüber der zu prüfenden Person Arbeitgeberfunktionen innehaben, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.

(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere Industrie- und Handelskammer ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegation nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen oder die Prüfung selbst abnehmen.

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1 BBiG).

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag (§ 41 Abs. 2 BBiG).

(3) Für Prüferdelegationen gelten Absatz 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 5 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid. Einladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.

(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.

(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 23 Abs. 1 bleibt unberührt.

(4) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend. Die Sitzungsprotokolle sind von allen Mitgliedern der Prüferdelegation zu unterzeichnen. § 23 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 6 Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

§ 7 Prüfungstermine

(1) Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid legt die Prüfungstermine je nach Bedarf fest. Die Termine sollen nach Möglichkeit mit den betroffenen Fortbildungseinrichtungen abgestimmt werden.

(2) Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid die Annahme des Antrags verweigern.

(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.

§ 8 Zulassung zur Fortbildungs­prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich nach den von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen.

1. Angaben zur Person und

2. Angaben über die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen.

(2) Örtlich zuständig für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber

a) an einer Maßnahme der Fortbildung teilgenommen hat oder

b) in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbstständig tätig ist oder

c) seinen/ihren Wohnsitz hat.

(3) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen einer Fortbildungsordnung

(§ 53 Abs. 1 BBiG), einer Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder einer Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 BBiG erfüllt.

(4) Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG), die Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder eine Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 BBiG Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen (§ 55 BBiG).

§ 9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen

(1) Die zu prüfende Person ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid zu befreien, wenn sie eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 56 Abs. 2 BBiG).

(2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich bei der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid zu stellen. Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne von Abs. 1 sind beizufügen.

§ 10 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge

(1) Über die Zulassung sowie über die Befreiung von Prüfungsbestandteilen entscheidet die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen oder die Befreiungsgründe nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG).

(2) Die Entscheidungen über die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Die Entscheidungen über die Nichtzulassung und über die Ablehnung der Befreiung sind der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

(3) Die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen können von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde.

§ 11 Prüfungsgebühr

Die zu prüfenden Person hat die Prüfungsgebühr nach Aufforderung an die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenordnung der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid.

§ 12 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache

(1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder eine Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG) noch eine Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) erlassen worden ist, regelt die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren durch Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Abs. 1 BBiG.

(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG), die Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder die Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 BBiG etwas anderes vorsieht.

§ 13 Gliederung der Prüfung

Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den Fortbildungsordnungen (§ 53 Abs. 1 BBiG), den Anpassungsfortbildungsordnungen (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder den Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 BBiG (Prüfungsanforderungen).

§ 14 Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben.

(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der Industrie- und Handelskammer erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Abs. 2 zusammengesetzt sind und die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid über die Übernahme entschieden hat.

§ 14a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen

(1) Sind in der Fortbildungsprüfung Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, kann die zuständige Stelle bestimmen, dass diese ganz oder in Teilen in digitaler Form an einem festgelegten Prüfungsort unter Aufsicht durchgeführt werden. Vor der Entscheidung ist der Berufsbildungsausschuss nach § 79 BBiG einzubeziehen. Die Prüfungsausschüsse sind rechtzeitig zu informieren.

(2) Die digitale Durchführung der Prüfung erfolgt unter folgenden Maßgaben:

1. die zuständige Stelle hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen;

2. den zu prüfenden Personen und den Prüfenden ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen;

3. während der Abnahme der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen;

4. bei nicht durch die zu prüfende Person zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung auszugleichen;

5. es ist sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik die von den zu prüfenden Personen und den Prüfenden eingegebenen Daten diesen stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 28 dauerhaft zugeordnet werden können. Die Unveränderbarkeit der abschließend übermittelten Daten durch die zu prüfenden Personen und die Prüfenden ist sicherzustellen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind einzuhalten.

§ 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Abs. 1 S. 2 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 8 Abs. 1) nachzuweisen.

§ 16 Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der obersten Bundes- und Landesbehörden, der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein.

§ 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt.

(2) Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.

(3) Störungen durch äußere Einflüsse müssen von der zu prüfenden Person ausdrücklich gegenüber der Aufsicht, dem Vorsitz oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden gerügt werden. Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheiden der Prüfungsausschuss, die Prüferdelegation oder die mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden über Art und Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Durchführung von schriftlichen Prüfungen kann die Aufsicht über die Gewährung einer Zeitverlängerung entscheiden.

(4) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 18 Ausweispflicht und Belehrung

Die zu prüfenden Personen haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet sie/er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine zu prüfende Person eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Die zu prüfenden Person setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungsdelegation über die Täuschungshandlung fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.

(4) Behindert eine zu prüfende Person durch ihr Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist sie von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für die zu prüfende Person hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.

(5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 4 ist die zu prüfende Person zu hören.

§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die zu prüfende Person kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Versäumt die zu prüfende Person einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die zu prüfende Person an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet.

(4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

§ 21 Bewertungsschlüssel

Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.

§ 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über

1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,

2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie

3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.

Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 23 Abs. 1. Dem jeweiligen Prüfungsausschuss sind zum Zweck der abschließenden Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei der Feststellung von Prüfungsergebnissen bleiben Prüfungsleistungen, von denen befreit worden ist (§ 9), außer Betracht.

(3) Wird eine Prüfungsleistung ausschließlich mit Antwort-Wahl-Aufgaben im Sinne des § 42 Absatz 4 BBiG geprüft, so ist eine mindestens „ausreichende“ Prüfungsleistung erbracht, wenn das von der zu prüfenden Person erzielte Ergebnis mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte beträgt (absolute Bestehensgrenze) oder wenn bei einer Prüfung mit mindestens 100 zu prüfenden Personen mit gleichem Aufgabensatz die von der zu prüfenden Person erzielte Punktzahl die durchschnittliche Punktzahl aller erstmals an dieser Prüfung teilnehmenden zu prüfenden Personen um nicht mehr als 10 Prozent in dieser Prüfungsleistung unterschreitet (relative Bestehensgrenze). Die relative Bestehensgrenze findet nur dann Anwendung, wenn die zu prüfende Person mindestens 45 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte in der Prüfungsleistung erreicht hat.

(4) Nach § 47 Abs. 2 S. 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. Auf die Änderung der Bewertung abzielende Hinweise von dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation sind an die zuständige Stelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu richten. Das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium entscheidet über das weitere Vorgehen.

(5) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation (§ 42 Abs. 5 BBiG).

(6) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Abs. 2 BBiG können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden.

§ 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den Formularen der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bzw. der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid unverzüglich vorzulegen.

(2) Die Prüfung ist vorbehaltlich der Fortbildungsregelungen nach §§ 53, 53e, 54 BBiG insgesamt bestanden, wenn in jedem der einzelnen Prüfungsbestandteile mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(3) Der zu prüfenden Person soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob sie die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu treffen und der zu prüfenden Person mitzuteilen.

(4) Über das Bestehen eines Prüfungsteils erhält die zu prüfende Person Bescheid, wenn für den Prüfungsteil ein eigener Prüfungsausschuss gemäß § 1 Abs. 3 gebildet werden kann.

§ 24 Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält die zu prüfende Person von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 S. 1 BBiG).

(2) Das Prüfungszeugnis enthält die in der jeweiligen Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG), Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 Abs. 1 BBiG vorgesehenen Angaben. Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über die Zuordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der zu prüfenden Person eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen (§ 37 Abs. 3 S. 1 BBiG).

§ 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die zu prüfende Person von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 26 Abs. 2 bis 3). Die von der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen.

§ 26 Wiederholungsprüfung

(1) Eine Fortbildungsprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Ebenso können Prüfungsteile, die nicht bestanden sind, zweimal wiederholt werden, wenn ihr Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsteil ist. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

(2) Hat die zu prüfende Person bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 20 Abs. 2 S. 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag der zu prüfenden Person nicht zu wiederholen, sofern die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 20 Abs. 2 S. 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden.

§ 27 Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber bzw. die zu prüfende Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 VwGO zu versehen.

§ 28 Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist der zu prüfenden Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 23 Abs. 1, 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 24 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

(2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt.

§ 29 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in der IHK-Zeitschrift „Bergische Wirtschaft“ in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Fortbildungsprüfungsordnung außer Kraft.

Wuppertal, 14. Juni 2023

Henner Pasch (Präsident), Michael Wenge (Hauptgeschäftsführer)

Die Prüfungsordnung wurde am 11. Juli 2023 unter dem AZ 216/2023-0005527

gemäß § 47 Absatz 1 BBiG vom Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt. Die vorstehende Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Bergische Wirtschaft“ veröffentlicht.

Wuppertal, 11. Juli 2023

Henner Pasch (Präsident), Michael Wenge (Hauptgeschäftsführer)

Anlage zu § 2 Absatz 1 Satz 1

Für die hier aufgelisteten Prüfungsausschüsse* ist eine höhere Anzahl als drei ordentliche Mitglieder festgelegt:

Prüfungsausschuss für den Abschluss … Gegebenenfalls regionale Zuständigkeit Anzahl der Mitglieder (ohne Stellvertreterinnen/Stellvertreter)

* Die hier festgelegte Anzahl von ordentlichen Mitgliedern gilt auch für Prüferdelegationen, welchen nach § 42 Absatz 2 Satz 1 BBiG oder § 35 a Absatz 2 Satz 1 HO die Abnahme und abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen für die aufgelisteten Prüfungsausschüsse übertragen wird.

Zwischenprüfung Frühjahr 2024

Nach § 48 des Berufsbildungsgesetzes ist während der Berufsausbildung eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes vorgeschrieben. Zur Abschlussprüfung darf nach § 43 Absatz 1 Nummer 2 Berufsbildungsgesetz nur zugelassen werden, wer an der Zwischenprüfung teilgenommen hat. An der Zwischenprüfung Frühjahr 2024 nehmen Auszubildende in drei- und dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufen teil, die ihre Ausbildungszeit bis zum 1. Oktober 2022 begonnen und bisher noch an keiner Zwischenprüfung teilgenommen haben. Auszubildende, die im Sommer 2024 ihre Abschlussprüfung ablegen wollen und bisher noch an keiner Zwischenprüfung teilgenommen haben, werden ebenfalls zu diesem Zwischenprüfungstermin angemeldet. Die Ausbildungsbetriebe erhalten lediglich eine „Aufforderung zur Anmeldung“. Diese ist nur dann an uns zurückzuschicken, wenn keine Teilnahme an der Zwischenprüfung erfolgen soll. Erhalten wir keine Mitteilung bis zum 10. November 2023, gelten die Auszubildenden verbindlich für die Zwischenprüfung angemeldet.

Die schriftlichen Prüfungen finden statt: Kaufmännische Berufe: 28. Februar 2024; industriell-techn. Ausbildungsberufe: 12./13. März 2024

Am Teil 1 der Abschlussprüfung im Frühjahr 2024 werden alle die Auszubildenden teilnehmen, die eine Berufsausbildung zum:

Automobilkaufmann/-frau

Bankkaufmann/-frau

IT-Berufe

Kaufmann/-frau für Büromanagement

Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzanlagen

Kaufmann/-frau im E-Commerce

Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandelsmanagement

Hotelfachmann/-frau (AO 2022)

Kaufmann/-frau für Hotelmanagement (AO 2022)

Kraftfahrzeugmechatroniker/-in

Elektroniker/in für Automatisierungstechnik

Elektroniker/in für Betriebstechnik

Elektroniker/in für Gebäude- und Infrastruktursysteme

Elektroniker/in für Geräte und Systeme

Elektroniker/in für luftfahrttechnische Systeme

Anlagenmechaniker/in

Fertigungsmechaniker/in

Gießereimechaniker/in

Industriemechaniker/in

Konstruktionsmechaniker/in

Stanz- und Umformmechaniker/in

Werkzeugmechaniker/in

Zerspanungsmechaniker/in

Mechatroniker/in

Technische/r Produktdesigner/-in

Technische/r Systemplaner/-in

Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik

absolvieren.

Der Anmeldeschluss ist bereits der 10. November 2023.

Die Termine für die schriftliche Prüfung sind: Mechatroniker/in: 13. März 2024; industrielle Elektroberufe/Kfz-Berufe/Technischer Systemplaner/in: 13. März 2024; industrielle Metallberufe/Technischer Produktdesigner/in: 12. März 2024; Kaufmann/-frau für Büromanagement: 29. Februar/1. März 2024; kaufmännische Berufe: 28. Februar 2024

Die Anmeldung zur Abschlussprüfung Sommer 2024 erfolgt online im #BBO IHK-Bildungsportal unter www.bergische.ihk.de Dok.-Nr.: 5034560. Die Auszubildenden und Ausbildungsbetriebe werden vorab darüber informiert. Anträge gemäß § 45 Abs. 2 und 3 BBiG (Zulassung im Ausnahmefall-Externe-) sind ebenfalls zu diesen Terminen bei der Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid, Hauptgeschäftsstelle Wuppertal, Postfach 420101, 42401 Wuppertal einzureichen. Anträge, die nach dem vorgenannten Termin eingehen, können für die Teilnahme am Teil 1 der Abschlussprüfung im Frühjahr 2024 nicht mehr berücksichtigt werden.

Anmeldeschluss ist bereits der 1. Dezember 2023. Die Anmeldung erfolgt über das IHK-Bildungsportal unter www.bergische.ihk.de Dok.: 5034560. Die Auszubildenden und Ausbildungsbetriebe werden vorab darüber informiert. Anträge gemäß § 45 Abs. 1 BBiG (vorzeitige Zulassung) sowie Abs. 2 und 3 BBiG (Zulassung im Ausnahmefall – Externe -) sind ebenfalls bis zu diesem Termin bei der Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid, Hauptgeschäftsstelle Wuppertal, Postfach 42 01 01, 42401 Wuppertal einzureichen, sofern die Zulassung zur Abschlussprüfung Sommer 2024 erfolgen soll. Anträge, die nach dem vorgenannten Termin eingehen, können für die Zulassung zur Abschlussprüfung Sommer 2024 nicht mehr berücksichtigt werden.

Termine für die schriftliche Abschlussprüfung sowie Teil 2 der Abschlussprüfung: Laborberufe: 14./15. Mai 2024, Abschlussprüfung Sommer 2024. Zur Sommerprüfung 2024 werden gemäß § 43 Abs. 1 Ziffer 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) alle Auszubildenden zugelassen, deren vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit zum 30.09.2024 endet. Anmeldeschluss ist bereits der 1. Dezember 2023.

Für die folgenden kaufmännischen und kaufmännisch-verwandten Berufe findet die schriftliche Abschlussprüfung sowie Teil 2 der Abschlussprüfung am 23./24. April 2024 statt.

- Automobilkaufmann/-frau

- Bankkaufmann/-frau

- Industriekaufmann/-frau

- Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzanlagen

- IT-Berufe,

- Kaufmann/-frau für Büromanagement

- Kaufmann/-frau im E-Commerce

- Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandelsmanagement

- Hotelfachmann/-frau (AO 2022)

- Kaufmann/-frau für Hotelmanagement (AO 2022)

Für die folgenden industriell-technischen Berufe findet die schriftliche Abschlussprüfung sowie Teil 2 der Abschlussprüfung am 14./ 15. Mai 2024 statt. Für die:

- Fachkraft für Veranstaltungstechnik,

- Kraftfahrzeugmechatroniker/in,

- Mechatroniker/in

- Mediengestalter/in Bild und Ton,

- Technische/r Produktdesigner/in

- Technische/r Systemplaner/in

- Stanz- und Umformmechaniker/-in

- Verfahrensmechaniker/in für Kunststoff- und Kautschuktechnik

- Werkstoffprüfer/in

- Zweiradmechaniker/in und

- Metall- und Elektroberufe

Die Anmeldung zur Abschlussprüfung Sommer 2024 erfolgt online im #BBO IHK-Bildungsportal unter www.bergische.ihk.de Dok.-Nr.: 5034560. Die Auszubildenden und Ausbildungsbetriebe werden vorab darüber informiert. Anträge gemäß § 45 Abs. 1 BBiG (vorzeitige Zulassung) sowie Abs. 2 und 3 BBiG (Zulassung im Ausnahmefall - Externe -) sind bis zu diesem Termin bei der Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid, Hauptgeschäftsstelle Wuppertal, Postfach 420101, 42401 Wuppertal einzureichen, sofern die Zulassung zur Abschlussprüfung Sommer 2024 erfolgen soll. Anträge, die nach dem vorgenannten Termin eingehen, können für die Zulassung zur Abschlussprüfung Sommer 2024 nicht mehr berücksichtigt werden.

Jan Vetter, V + V DRUCKHAUS Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wuppertal, ist durch Urkunde des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf für die Zeit vom 01.08.2023 bis 31.07.2028 zum Handelsrichter wiederernannt worden.

I. Wirtschaftsplan 2022

Der Wirtschaftsplan wird

1. im Erfolgsplan mit Erträgen in Höhe von 11.731.040 Euro (ALT) 11.731.040 Euro (NEU)

Aufwendungen in Höhe von 13.232.360 Euro (ALT) 13.232.360 Euro (NEU)

geplantem Vortrag in Höhe von -18.150.900 Euro (ALT) -18.150.881 Euro (NEU)

Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von 0 Euro (ALT) 0 Euro (NEU)

2. im Finanzplan mit Investitionseinzahlungen in Höhe von 0 Euro (ALT) -1.500 Euro (NEU)

Investitionsauszahlungen in Höhe von 149.000 Euro (ALT) 140.000 Euro (NEU)

festgestellt.

II. Wirtschaftsplan 2023

Der Wirtschaftsplan wird

1. im Erfolgsplan mit

Erträgen in Höhe von 12.682.000 Euro (ALT) 12.682.100 Euro (NEU)

Aufwendungen in Höhe von 13.267.000 Euro (ALT) 13.266.700 Euro (NEU)

geplantem Vortrag in Höhe von -16.687.000 Euro(ALT) -16.687.008 Euro (NEU)

Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von 0 Euro (ALT) 0 Euro (NEU)

2.im Finanzplan mit Investitionseinzahlungen in Höhe von 0 Euro (ALT) -1500 Euro (NEU)

Investitionsauszahlungen in Höhe von 140.000 Euro (ALT) 2.735.000 Euro (NEU)

festgestellt.

Über die Vermögen folgender Unternehmen wurden Insolvenzverfahren eröffnet

01.07.2023 SG-Montagen GmbH, Bismarckstr. 147, 42659 Solingen. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Sprinz, Solingen.

01.07.2023 aradon Personal GmbH & Co. KG, Kölner Str. 58, 42651 Solingen. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Robin Schmahl, Solingen.

05.07.2023 Alexander Stöbener, Frankfurter Str. 18, 42109 Wuppertal, Handelsvertretung in Print- und Onlinemedien, Vertrieb und Verkauf von Kartensystemen, Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen (gebundener Agent), Immobiliardarlehens-vermittlung gem. § 34 i Abs. 1 GewO; Vermittlung des Abschlusses, Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen, soweit diese nicht mit Finanzinstrumenten ver-knüpft sind. Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Holger Syldath, Wuppertal.

06.07.2023 Champions Easy Pay GmbH, Burgunderstr 21, 42285 Wuppertal. Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Björn-Till Till, Köln.

11.07.2023 Deurokon Deutscher Rohstoff Kontor GmbH & Co. KG, Kleiner Werth 34, 42275 Wuppertal. Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sandra Krämer, Wuppertal.

12.07.2023 ASG Construction-Services GmbH, Vohwinkeler Str. 145 f, 42329 Wuppertal. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Rainer Frölich, Wuppertal.

17.07.2023 i-LOG GmbH, Feldstr. 2, 42109 Wuppertal. Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sandra Krämer, Wuppertal.

24.07.2023 Maria Macrea, Gräfrather Str. 36, 42719 Solingen, Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Sprinz, Solingen.

28.07.2023 E. Hitzegrad GmbH, Grünstr. 16, 42697 Solingen. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Axel Kleinschmidt, Düsseldorf.

31.07.2023 Pool Zentrum GmbH & Co. KG, Konrad-Adenauer-Str. 84, 42651 Solingen. Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Robert Fliegner, Solingen.

01.08.2023 BO Cosmetic GmbH, Reinshagenstr. 5, 42369 Wuppertal. Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Neu, Remscheid.

01.08.2023 CM-Bau GmbH, Emilienstr. 27, 42651 Solingen. Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Robert Fliegner, Solingen.

01.08.2023 Fernmeldetechnik Kraus GmbH, Rosenthalstr. 30, 42369 Wuppertal. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Marc d’Avoine, Wuppertal.

01.08.2023 URBAN Zerspanungstechnik GmbH, Greuel 1A, 42897 Remscheid. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Sven Bader, Remscheid.

01.08.2023 ArKon GmbH, Neumarktstr. 33, 42103 Wuppertal. Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt, Wuppertal.

Informationen über gewerbliche und private Insolvenzen in Nordrhein-Westfalen können im In-ternet abgerufen werden. Das Justizministerium des Landes NRW veröffentlicht unter der Inter-net-Adresse http://www.insolvenzenbekanntmachungen.de zeitnah aktuelle Insolvenzverfahren.

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